Die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder und die Veranstaltung von Turnieren durch einen nicht als gemeinnützig anerkannten und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Golfclub ist nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei, kann jedoch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein (FG München, Urteil vom 29.03.2017 - 3 K 855/15; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Kläger ist ein eingetragener Verein, der im Streitjahr 2011 nicht als gemeinnützig anerkannt war. Zweck des Vereins ist nach der Satzung die Pflege und Förderung des Golfsports. In der für das Streitjahr vorgelegten Gewinnermittlung waren neben Mitgliedsbeiträgen Einnahmen aus Greenfee, Ballautomat, Turnieren/Veranstaltungen und sonstige Einnahmen angegeben.
Das FA war der Auffassung, dass diesen Einnahmen steuerpflichtige Leistungen zugrunde lagen. Da der Verein trotz Aufforderung keine Umsatzsteuererklärung einreichte, setzte das FA die Umsatzsteuer für 2011 im Schätzungswege fest. Hierzu führte das FG München weiter aus:
  • Die streitigen Leistungen (einschlieĂźlich der Veranstaltung von Turnieren) sind schon deshalb nicht steuerfrei, weil der Verein im Streitjahr wegen fehlender Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO keine gemeinnĂĽtzigen Zwecken dienende Einrichtung gewesen ist. Eine Steuerfreiheit fĂĽr die NutzungsĂĽberlassung der Golfbälle, der Caddys und der Golfanlage scheitert auch daran, dass es sich hierbei um keine sportlichen Veranstaltungen im Sinn von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt.
  • Die entgeltliche Ăśberlassung von Golfbällen aus Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche NutzungsĂĽberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren sind allerdings nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwSt-SystRL steuerfrei.
  • Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und KörperertĂĽchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder KörperertĂĽchtigung ausĂĽben”.
  • Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL ist nur Voraussetzung, dass es sich bei dem Verein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt. Der Steuerbefreiung steht demnach nicht entgegen, dass der Kläger im Streitjahr noch nicht als gemeinnĂĽtzig anerkannt gewesen ist, denn der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Ăśberzeugung gelangt, dass es sich bei dem Kläger um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt.
Quelle: FG MĂĽnchen, Urteil vom 29.03.2017 - 3 K 855/15; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: FG MĂĽnchen, Urteil vom 29.03.2017 - 3 K 855/15; NWB DokID: JAAAG-49650
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