Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Imbissbetrieb. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Vorjahre. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse für die Zeit während der Außenprüfung schätzte es erhebliche Mehrerlöse. Der Kläger ist der Auffassung, seine vermeintlich nicht erklärten Wareneinkäufe im Jahr der Außenprüfung dürften nicht zur Grundlage von Zuschätzungen für die Vorjahre gemacht werden, da sich die Situation u.a. infolge einer von ihm initiierten Preiskampagne gegenüber den Vorjahren wesentlich geändert habe. Hierzu führten die Richter des FG Hamburg u.a. weiter aus:
- Wegen der Mängel der Kassenführung bilden die Ermittlungsergebnisse aus der späteren Zeit der Außenprüfung eine geeignete Schätzgrundlage für die Umsätze der Vorjahre.
- Der Kläger hat die von ihm behaupteten Unterschiede zu den Vorjahren, für die er die Beweislast trägt, nicht nachweisen können.
- Beyer, AuĂźenprĂĽfung: Ein Leitfaden, NWB Grundlagen, NWB DokID: FAAAE-82166
- Teutemacher, Zulässigkeit einer Schätzung mittels Zeitreihenvergleichs, BBK 2016 S. 544, NWB DokID: EAAAF-74273
- Reckendorf, Das Spannungsfeld von Registrierkassen und BetriebsprĂĽfungen, BBK 2016 S. 479, NWB DokID: SAAAF-73321
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