Der 4. Senat des Finanzgerichts MĂĽnster hat entschieden, dass Aufwendungen fĂĽr eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind (FG MĂĽnster, Urteil v. 29.5.2015 - 4 K 3236/12 E).Hintergrund: Im Bereich der Aufwendungen fĂĽr die Ausrichtung von Veranstaltungen ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Während Geburtstage oder Dienstjubiläen der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zugerechnet werden (BFH, Urteil v. 1.2.2007 - VI R 25/03), hat eine Verabschiedung in den Ruhestand als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz ĂĽberwiegend beruflichen Charakter (BFH, Urteil v. 11.1.2007 - VI R 52/03). FĂĽr die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist allerdings nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen; diese stellt lediglich ein wesentliches Indiz dar. Im Rahmen der GesamtwĂĽrdigung sind vielmehr auch weitere Umstände heranzuziehen.  Weiterhin zu berĂĽcksichtigen sind daher auch, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, die Zusammensetzung und Zugehörigkeit der Teilnehmer zur beruflichen oder privaten Sphäre des Steuerpflichtigen, die Ă–rtlichkeit der Veranstaltung, die Höhe der Aufwendungen im Vergleich zu ähnlichen betrieblichen Veranstaltungen sowie der Charakter der Feierlichkeit insgesamt (s. BFH, Urteil v. 6.3.2008 - VI R 68/06). Sachverhalt: Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung fĂĽr die Feier erfolgte ĂĽber das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Hotelrestaurant stellte fĂĽr die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 EUR in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen EinkĂĽnften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche BerĂĽcksichtigung mit der BegrĂĽndung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe. Hierzu fĂĽhrte das Finanzgericht weiter aus:
  • Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen fĂĽr die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst.
  • Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, ist rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers stammten aus seinem beruflichen Umfeld, private Freunde oder Angehörige hat der Kläger nicht eingeladen. Die ganz ĂĽberwiegende Zahl der Gäste ist auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden.
  • AuĂźerdem hat der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstĂĽtzt hatte.
  • Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden hat, steht einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 EUR pro Person ist unter BerĂĽcksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden kann.
Hinweis: Die Revision zum BFH hat das Finanzgericht nicht zugelassen. Insbesondere seien die auf den Streitfall angewandten Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Hauptbezug: FG Münster, Urteil v. 29.5.2015 - 4 K 3236/12 E
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
 
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