Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgefĂĽhrt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoĂźen (BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16). 
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, § 134 BGB. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Hierzu führte der BGH weiter aus:
  • Bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ist ein Werkvertrag nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoĂźen, indem sie vereinbaren, dass fĂĽr eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll (vgl. § 14 UStG).
  • In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen AnsprĂĽche der Parteien, weder MängelansprĂĽche noch RĂĽckzahlungsansprĂĽche des Bestellers noch ZahlungsansprĂĽche des Werkunternehmers.
  • Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoĂźender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 37/2017 vom 16.03.2017 (Sc) Hauptbezug: BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16 Verwandte Artikel:
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