Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie der BFH aktuell mit drei Urteilen entgegen der Rechtsauffassung des BMF entschieden hat (BFH, Urteile v. 12.1.2016 - IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14; jeweils veröffentlicht am 2.3.2016).
Hintergrund: Das BMF hält die Anschaffungskosten für verfallene Optionen für steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Denn der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG sei nur dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich einen Differenzausgleich in Form eines Geldbetrages oder sonstigen Vorteils erlange. Hieran fehle es, wenn der Steuerpflichtige die Option verfallen lasse. Eine davon abweichende Auslegung ließen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Regelung nicht zu. Bis zum Jahr 2012 sei es aufgrund des eindeutigen Wortlauts einhellige Auffassung von Rechtsprechung und Finanzverwaltung gewesen, dass der Verfall von Optionen einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung sei. Der Gesetzgeber habe bei Einführung der Abgeltungssteuer die bisherige Rechtslage aufrechterhalten wollen. Daher habe er auch den Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. - mit Ausnahme des Wegfalls der Haltefrist - unverändert in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG übernommen. Sachverhalt: In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich nicht wie erwartet. Die Optionen "liefen aus dem Geld" und mussten nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden. Die Steuerpflichtigen machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der BFH erkennt die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Optionsbedingte Verluste sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung.
  • Es ist dabei unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht.
  • Der BFH betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit. Die Steuerpflichtigen dürfen daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.
Anmerkung: Der BFH hält nach geänderter Gesetzeslage nicht mehr an der Trennung zwischen Eröffnungs- und Basisgeschäft fest, sondern geht davon aus, dass die Anschaffung einer Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts bei ertragsteuerrechtlich gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einheit behandelt werden müssen. Das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG greift insoweit nicht, anders als bei Schuldzinsen aus der Finanzierung des Optionsgeschäfts. Mit seinen Urteilen wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF (BMF, Schreiben v. 9.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und v. 27.3.2013, BStBl I 2013, 403). Hauptbezug: BFH, Urteile v. 12.1.2016 - IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14, NWB Dok IDs: EAAAF-67949, BAAAF-67950 sowie LAAAF-67951Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung Nr. 21/2016 Verwandte Artikel:
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  • Kuppe, Fremdwährungsanlagen im inländischen Privatvermögen – Besonderheiten und steuerliche Erfassung, NWB 28/2014 S. 2083, NWB DokID: LAAAE-68148
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