Hierzu führt der DStV weiter aus:
Nach dem Gesetzentwurf, wie er am 13.11.2025 den Bundestag passierte, soll § 122a Abs. 1 Satz 2 AO in der Fassung ab 1.1.2026 erst ab 1.1.2027 angewendet werden (BR-Drucks. 695/25, Art. 8, S. 27). Soweit der Bundesrat dem Gesetzentwurf am 19.12.2025 zustimmt, gilt aufgrund der Neuerung: Steuerpflichtige erhalten bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung nicht automatisch wie ursprünglich ab dem 1.1.2026 geplant einen digitalen Steuerbescheid. Diese Form der Bekanntgabe steht weiterhin im Ermessen des Finanzamts.
§ 122a AO sieht zudem ab dem 1.1.2026 durch das BEG IV (BGBl. 2024 I Nr. 323 v. 29.10.2024) Folgendes vor:
- Die Möglichkeit des Steuerpflichtigen oder seines Bevollmächtigten, in die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf einzuwilligen, sieht der Wortlaut nicht mehr vor (§ 122a Abs. 1 AO).
- Eine digitale Bekanntgabe erfolgt nicht, wenn ein Antrag auf postalische Bekanntgabe des Verwaltungsakts gestellt wurde (§ 122a Abs. 2 AO).
Das Zusammenspiel der drei Neuerungen warf für die Beratungspraxis Fragen auf (vgl. DStV-Info v. 25.11.2025). Es schien etwa so, als habe der steuerliche Berater beispielsweise über die Vollmachtsdatenbank (VDB) ab dem 1.1.2026 keine Möglichkeit mehr, aktiv die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden durch eine Einwilligung herbeizuführen. Ebenso unklar war, ob eine postalische Bekanntgabe künftig zwingend einen Antrag voraussetzt.
Das BMF gab auf Nachfrage des DStV erfreulicherweise folgende erste Einschätzungen für steuerliche Bevollmächtigte ab.
Einwilligung auch ab dem 1.1.2026 möglich
Für Fälle ab 2026 kann der Bevollmächtigte die digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden weiterhin durch eine Einwilligung in die Bereitstellung zum Datenabruf erreichen. Die Möglichkeit der Einwilligung steht in der VDB in 2026 weiterhin zur Verfügung. Auch ELSTER bietet sie ab dem 1.1.2026 weiterhin an. Die Finanzverwaltung berücksichtigt die Einwilligung.
Verzicht auf Anträge auf postalische Übermittlung
Anträge sind erst ab dem 1.1.2027 erforderlich. Eine elektronische Antragsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt.
Das BMF fasst zusammen:
- In den Fällen, in denen bisher in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde oder im Jahr 2026 eingewilligt wird, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch.
- In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe.
Das DStV dankt dem BMF außerordentlich für die zügige und praktikable Klarstellung. Er ist seit jeher ein großer Befürworter der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens und freut sich, dass der digitale Steuerbescheid auch in 2026 weiter an Fahrt aufnehmen kann.
Quelle: DStV online, Meldung v. 9.12.2025 (il)
Fundstelle(n):
NWB FAAAK-06244
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