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Steuer-Update für gemeinnützige Organisationen

Menschen einer gemeinnützigen Organisationen verteilen Essen

Dieses Jahr lohnt sich der Blick auf die Steueränderungen! Im Steueränderungsgesetz 2025 sind zwar noch keine umfassenden Änderungen vorgenommen, die Weichen sind aber in die richtige Richtung gestellt worden. Die wichtigsten Änderungen finden Sie im Einkommensteuergesetz (EStG), in der Abgabenordnung (AO) und im Umsatzsteuergesetz (UStG).

Wenn Sie im Vorstand oder in der Geschäftsführung einer gemeinnützigen Organisation tätig sind, helfen Ihnen die folgenden Eckdaten:

Mehr Geld für Ihre Ehrenamtlichen oder Übungsleitenden

Mit dem Steueränderungsgesetz wurden die Pauschalen für Übungsleitende (§ 3 Nr. 26 EstG) und für Ehrenamtliche (§3 Nr. 26a EstG) von 3.000 auf 3.300 Euro bzw. von 840 Euro auf 960 Euro hochgesetzt.

Anhebung der Frei- bzw. Zweckbetriebsgrenze

Sowohl die Freigrenze für die Körperschaftsteuer im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO) als auch die sogenannte Zweckbetriebsgrenze Sport (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO) wurden von bisher 45.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Das bedeutet eine Erhöhung dieser Grenzen um 15.000 Euro seit 2020. Das bedeutet einen Schritt in die richtige Richtung für gemeinnützige Organisationen, die immer weniger mit Fördergeldern rechnen können und zunehmend auf eine eigene Finanzierung ihrer gemeinnützigen Aktivitäten bauen müssen.

Anhebung der Mittelverwendungsgrenze

Grundsätzlich müssen alle Mittel, die einer gemeinnützigen Organisation zur Verfügung stehen, satzungskonform verwendet werden. Bestimmte Mittel unterliegen zudem dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Vor dem Jahressteuergesetz 2020 galt dies uneingeschränkt für alle gemeinnützigen Organisationen. Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 gilt dies nicht für Organisationen, denen Einkünfte von maximal 45.000 Euro im Jahr zur Verfügung stehen. Endlich ist hier eine wichtige Weiche gestellt und mit dem aktuellen Steueränderungsgesetz 2025 diese Grenze auf 100.000 Euro angehoben worden.

Fazit – Erleichterungen für die Buchhaltung und Rechnungslegung für gemeinnützige Organisationen

Neben weiteren Änderungen wie z.B. dem neu hinzugekommenen § 58 Nr. 11 AO, der es als steuerlich unschädlich einstuft, wenn zeitnah zu verwendende Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen verwendet werden, ist vor allem mit der Anhebung der Mittelverwendungsgrenze auf 100.000 Euro eine wesentliche Erleichterung für die Rechnungslegung in gemeinnützigen Organisationen geschaffen worden: Organisationen mit Jahreseinkünften von max. 100.000 Euro müssen keine Mittelverwendungsrechnung mehr erstellen. Dies erspart erheblichen Arbeitsaufwand in der Buchhaltung und Rechnungslegung, zumal es keine gesetzliche Vorgabe für die Form der Mittelverwendungsrechnung gibt. Die Finanzverwaltung stellt zwar ein Muster zur Verfügung, dies eignet sich aber lediglich für Organisationen, die auch bilanzieren. Das Muster ist aber eher ungeeignet für Vereine oder Stiftungen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung – eben jene, die jetzt von der Anhebung der Mittelverwendungsgrenze profitieren.

Wollen Sie mehr über die steuerlichen Sphären erfahren und darüber, wie Sie die steuerrechtlichen Herausforderungen in der Buchhaltung und Rechnungslegung effizient bewältigen können?

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