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Sozialversicherung | Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen nicht für die Grundrente (BSG)

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen anders als Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit nicht zu den Grundrentenzeiten. Der allgemeine Gleichheitssatz wird dadurch nicht verletzt. Dies hat der 5. Senat des BSG in seiner Sitzung am 5.6.2025 entschieden (Az: B 5 R 3/24 R).

Hierzu fĂĽhrt das BSG weiter aus:

  • Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem MaĂźe zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
  • Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. In der Folge mĂĽssen sie bei bestehender HilfebedĂĽrftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
  • Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begĂĽnstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.

Quelle: BSG, Pressemitteilung v. 6.6.2025 (lb)

Fundstelle(n):
NWB EAAAJ-93001

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