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Im Namen des Volkes – Tiere vor Gericht

Karikatur eines ohnmÀchtigen Vogels der am Boden liegt

SchrÀge Geschichten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

In seiner Kolumne „Im Namen des Volkes“ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern AuszĂŒge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.

Ich heiße Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.

Bitte nicht am Lack lecken.

Ein wenig beachtetes Thema in der Rechtsprechung sind Tiere im Straßenverkehr. Anders das Landgericht Gießen, das einem Esel zudem bescheinigt hat, dass es sich um ein Luxustier und nicht um ein gewöhnliches Nutztier handelt (Urteil vom 4.5.2017, 4 O 110/17). Ludger Bellinger fuhr mit seinem Porsche auf einem in der NĂ€he einer Arztpraxis befindlichen Schotterplatz rĂŒckwĂ€rts in Richtung eines eingezĂ€unten GrundstĂŒcks, einer Weide. Er wollte wenden, um dann zur Arztpraxis zu fahren. Was er zunĂ€chst nicht, am Ende seines Wendemanövers dann aber eben doch sah, war, dass der auf dem GrundstĂŒck wohnende Esel Fridolin keine Probleme damit hatte, den Drahtzaun, der das WeidengrundstĂŒck umgab, nach vorn zu drĂŒcken. Er biss derart ĂŒbergebeugt unvermittelt zwei Mal in den Heckspoiler des Fahrzeugs und beschĂ€digte ihn. Das Gericht verurteilte den Halter des Esels zum Schadenersatz: „Bei dem am Vorfall beteiligten Esel des Beklagten handelt es sich um ein sog. Luxustier i. S. v. § 833 S. 1 BGB. Es ist nicht von dessen Eigenschaft, als sog. Nutztier i. S. v. § 833 S. 2 BGB gehalten zu werden, auszugehen. Dazu wĂ€re erforderlich gewesen, dass der Esel nach seiner ĂŒberwiegenden Zweckbestimmung in erheblichen Umfang dem Beruf, der ErwerbstĂ€tigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen wĂŒrde. Mithin betrifft den Beklagten eine GefĂ€hrdungshaftung. Das seiner Natur entsprechende unberechenbare Verhalten des Tieres hat sich in der SchĂ€digung des KlĂ€gers mittels der Bisse in dessen Fahrzeug niedergeschlagen. Die tierische Unberechenbarkeit zeigt sich schon in dem Umstand, dass der Esel – obgleich sich hinter einem Zaun befindlich – unvermittelt in den Pkw gebissen hat.“

Auch Federvieh kommt hin und wieder mit Fahrzeugen im Straßenverkehr in BerĂŒhrung, gerade in lĂ€ndlichen Gegenden. Dass aber HĂŒhner, die in einem Stall gehalten werden, so ungewöhnlich empfindlich sind, dass sie auf die GerĂ€usche eines auf dem Hof wendenden fremden Fahrzeugs so heftig reagieren, dass sie vor Schreck tot umfallen, wollte das Gericht dann doch nicht dem Autofahrer anlasten (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1996, 13 U 121/96): „Dass eine ungewöhnliche Empfindlichkeit von HĂŒhnern gegen Lichtreize und GerĂ€usche ihren Grund in der Intensiv-Aufzucht, d.h. der Haltung einer großen Anzahl von Tieren in verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig engen Stallungen hat, ist Risiko des Tierhalters; sie gehört nicht zu den Nachteilen aus der Duldung des Kraftfahrzeug-Betriebs. Ist eine Panikreaktion von HĂŒhnern im Inneren der Stallungen darauf zurĂŒckzufĂŒhren, daß ein Pkw-Fahrer – trotz des Schildes ‚Betreten verboten‘ in die unmittelbare NĂ€he des Stalles gefahren ist und die TĂŒr des Pkw geöffnet und spĂ€ter wieder geschlossen hat, so kann der Pkw-Fahrer fĂŒr den Schaden in Form des Verendens von HĂŒhnern nicht verantwortlich gemacht werden.“

Wenn Hennen rennen.

Kommen HĂŒhner mit Hunden zusammen, kann es auch schon einmal etwas ruppiger werden. Und so geschah es, dass sich Struppi von seinem Herrchen bei einem Spaziergang losriss und in Nachbars HĂŒhnerstall eindrang. Ob die entstandene Unruhe ihn aggressiv machte oder ob dies bereits sei Naturell war, ist nicht ĂŒberliefert. Vielleicht war es auch sein Spieltrieb – letztlich ohne Bedeutung fĂŒr das tote Huhn. UnglĂŒcklicherweise war Sieglinde, das Huhn der Nachbarin, ein bekanntes Filmhuhn. Vielleicht nicht so bekannt wie Chicken Little aus Disneys Klassiker „Himmel und Huhn“ oder Ginger aus „Chicken Run“, aber immerhin ein fĂŒr Filmauftritte ausgebildetes Huhn. Das Amtsgericht Kleve, in weiterer Instanz dann das Landgericht Kleve sprach der EigentĂŒmerin fĂŒr den entstandenen Vermögensschaden Schadenersatz im SchĂ€tzungswege zu, da es fĂŒr FĂ€lle eines fĂŒr Filmauftritte ausgebildeten Tieres keinen anerkannten Markt gibt (Urteil vom 17.1.2020, 5 S 25/19): „Denn anders als bei der BeschĂ€digung eines Kraftfahrzeugs gibt es im Fall der Tötung eines fĂŒr Filmauftritte ausgebildeten Tieres keinen anerkannten Markt, auf dem ein Wert durch Einholung von Vergleichspreisen ermittelt werden könnte. Auch ein SachverstĂ€ndiger hĂ€tte demnach eine Wertermittlung nur entsprechend dem Vorgehen des Amtsgerichts vornehmen können, indem er den Anschaffungspreis fĂŒr ein Huhn und die Ausbildungskosten, welche sich aus der Ausbildungsdauer und dem Lohn fĂŒr eine Trainingseinheit zusammensetzen, zusammenrechnet. Der KlĂ€ger verkennt, dass wegen des Fehlens eines anerkannten Marktes fĂŒr FilmhĂŒhner keine verlĂ€ssliche Aussage möglich ist.“

Sehr schön ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Gerichts, dass sich auch der Hund Struppi nicht korrekt verhalten hat:„Aus dem demnach rechtswidrigen Aufsuchen des GrundstĂŒcks durch den Hund es Beklagten lĂ€sst sich ein die KlĂ€gerin treffendes Mitverschulden nicht ableiten.“

Der Hund liegt hier etwas ungĂŒnstig.

Elvira Bannasch steckte ihre Kreditkarte wieder ein, nahm ihre EinkaufstĂŒten und wollte frohgelaunt das ReitsportfachgeschĂ€ft mit ihren neusten Errungenschaften verlassen, als sie beim Zugehen auf die AusgangstĂŒr mit den FĂŒĂŸen vor ein Hindernis stieß und hinfiel. Der Hund der angestellten VerkĂ€uferin hatte sich von den beiden unbemerkt in den Eingangsbereich des Ladens gelegt. Er lag genau zwischen zwei Diebstahlsicherungsstellen. Und da der SchĂ€ferhund sich mit seinen grau-braun Tönen farblich kaum vom Fußbodenbelag des Ladens unterschied, hat sie ihn offenbar nicht bemerkt und stĂŒrzte ĂŒber ihn. Elvira wurde mit dem Krankenwagen in die nĂ€chstgelegene Sportklinik transportiert, wo sie auch stationĂ€r aufgenommen wurde. Elvira verklagte daraufhin die Inhaberin des ReitsportfachgeschĂ€fts auf Schadenersatz, da diese ja offensichtlich als Arbeitgeberin die Anwesenheit eines Hundes der Angestellten im Laden wĂ€hrend der Öffnungszeiten duldete. Das Landgericht Hagen gab der Klage im Wesentlichen statt (Urteil vom 24.5.2012, 9 O 268/11), das Oberlandesgericht Hamm Ă€nderte das Urteil nur unwesentlich ab (Urteil vom 15.2.2013, 19 U 96/12): „Die Beklagte traf die Pflicht, ihren Hund sich nicht an solchen PlĂ€tzen hinlegen zu lassen, bezĂŒglich derer fĂŒr Kunden die Gefahr besteht, dass sie den Hund als Hindernis nicht erkennen. Gerade im Kassenbereich ist eine Vielzahl von Waren angeordnet, so dass Kunden auf das Sortiment aufmerksam werden und nicht unbedingt auf den Boden achten. Gerade in diesem Bereich ist es daher notwendig, dass der Boden frei von Hindernissen ist.“

In diesem Zusammenhang wird dem Rechtsanwender zudem noch deutlich gemacht, dass Hunde die Eigenschaft haben, sich selbst zu bewegen und so zum Hindernis werden können: „Der Vergleich der Beklagten mit einer beispielsweise an der Stelle verkehrshinderlich abgestellten GetrĂ€nkekiste ist verfehlt, weil eine solche sich nicht selbst dorthin hĂ€tte begeben und die Gefahrenlage schaffen können.“

FĂ€llt ein Jogger dagegen ĂŒber einen nicht angeleinten Dackel, ergibt sich nicht zwingend eine vergleichbare Rechtslage. Die beiden Freunde Olaf und Mathias pflegen seit einigen Wochen, jeden Sonntag nach dem FrĂŒhstĂŒck gemeinsam zu joggen. WĂ€hrend ihre Kinder sich in sozialen Netzwerken tummeln und ihre Ehefrauen sich anderweitig beschĂ€ftigen, weil sie das Joggen verabscheuen, drehen die beiden entspannt ihre Runden und genießen dabei jeweils die lĂ€ndliche Ruhe ihres Dorfes. Im Bereich des örtlichen Friedhofs kam ihnen an diesem besagten Sonntag Franz Baumgartner mit zwei Dackeln entgegen, beide Hunde waren nicht angeleint. Als sich die LĂ€ufer den Hunden nĂ€herten, lief plötzlich einer der Hunde vor den LĂ€ufern bellend quer ĂŒber den Weg. WĂ€hrend Mathias es noch gelang, ĂŒber das Tier hinweg zu springen, konnte der ihm folgende Olaf nicht ausweichen und stĂŒrzte. Dabei zog er sich mehrere Frakturen an der Hand zu. Das Landgericht Koblenz lehnte den Schadenersatzanspruch, den Olaf geltend machte, im Wesentlich ab (Urteil vom 25.11.2002. 10 O 174/01), das Oberlandesgericht Koblenz folgte dieser Entscheidung (Urteil vom 3.7.2003, 5 U 27/03): „Die Haftung der Beklagten als Tierhalterin ergibt sich dem Grunde nach aus § 833 S. 1 BGB („Luxustier“). Aber auch der Anspruch aus GefĂ€hrdungshaftung kann wegen Mitverschuldens des GeschĂ€digten eingeschrĂ€nkt sein.Der KlĂ€ger hat die Hunde schon von weitem gesehen. Dennoch hat er sich laufend und in nicht herabgesetzter Geschwindigkeit den beiden links und rechts des Weges befindlichen Dackeln genĂ€hert, wobei er nicht damit rechnen konnte, dass sie dort auch verbleiben wĂŒrden. Nach seinem eigenen Vorbringen lief er zudem in einem so knappen Abstand hinter dem Zeugen M., dass ihm die Sicht nach vorne genommen war. Das war unter den gegebenen UmstĂ€nden ebenfalls unvorsichtig.“

Wir lernen viel aus diesem Sachverhalt. So nehmen wir zur Kenntnis, dass ein Dackel ein Luxustier ist und ein Hundehalter nicht fĂŒr alle UnfĂ€lle, die im Zusammenhang mit der Haltung seines Tieres passieren, verantwortlich gemacht werden kann. Auch wenn jeder, der nicht ausdrĂŒcklich Hundefreund ist, den Satz „Der tut nichts, der will nur spielen“ innerlich verflucht, ist leider etwas Wahres daran. Wie soll der Dackel unterscheiden, ob Olaf von ihm weglĂ€uft oder ihn zum Spielen auffordert?

Ich freue mich, in den nÀchsten Wochen weitere Anekdoten mit Ihnen teilen zu können.

Über Ralf Sikorski

Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule fĂŒr Finanzen in Nordrhein-Westfalen mit den Schwerpunkten Umsatzsteuer und Abgabenordnung und anschließend Leiter der BetriebsprĂŒfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in SteuerberaterlehrgĂ€ngen und BilanzbuchhalterlehrgĂ€ngen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tĂ€tig, u. a. in den sog. Bilanzbuchhalter-Updates. DarĂŒber hinaus hat er sich als Autor unzĂ€hliger steuerlicher Lehr- und PraktikerbĂŒcher insbesondere zu den o. g. Fachbereichen und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine StilblĂŒtensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“, „Ich war Hals ĂŒber Kopf erleichtert“ und ganz aktuell „Im Namen des Volkes“ sowie das MĂ€rchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfĂ€ltiges TĂ€tigkeitsbild ab.

Hinweis:

Die Illustration stammt von Philipp Heinisch, der seine Anwaltsrobe 1990 an den Nagel hÀngte und Zeichner, Maler und Karikaturist wurde (www.kunstundjustiz.de).

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