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Einkommensteuer | Kein § 50a EStG bei Online-Werbemaßnahmen (BMF)

Das BMF hat klargestellt, dass Vergütungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen (BMF, Schreiben v. 3.4.2019 - IV C 5 - S 2411/11/10002).

Hintergrund: Einzelne Finanzämter, so etwa in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, sind in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, Onlinemarketing unter Einschaltung ausländischer Unternehmen nicht mehr als Dienstleistung, sondern als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen" i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu deklarieren. Einkünfte daraus wären dann mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig i.S. des § 50a EStG (lesen Sie hierzu unsere Online-Nachricht v. 20.2.2019).

Hierzu fĂĽhrt das BMF weiter aus:

  • VergĂĽtungen, die ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister fĂĽr die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten erhalten, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG. Sie werden weder fĂĽr eine zeitlich begrenzte RechteĂĽberlassung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f EStG noch fĂĽr die Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 9 EStG geleistet.
  • Eine Verpflichtung zur Einbehaltung, AbfĂĽhrung und Anmeldung der Abzugsteuer gemäß § 50a Absatz 5 EStG in Verbindung mit § 73e EStDV besteht fĂĽr den Schuldner einer solchen VergĂĽtung daher nicht.
  • Das gilt fĂĽr Entgelte fĂĽr Werbung bei Anfragen in Online-Suchmaschinen, ĂĽber Vermittlungsplattformen, fĂĽr Social-Media-Werbung, Bannerwerbung und vergleichbare sonstige Onlinewerbung und unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die VergĂĽtung aufgrund des konkreten Vertragsverhältnisses anfällt (z.B. Cost per Click, Cost per Order oder Cost per Mille, Revenue Share).

Hinweis: Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 3.4.2019 - IV C 5 - S 2411/11/10002, NWB DokID: UAAAH-12190 (il)

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