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Körperschaftsteuer | Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG (BMF)

Das BMF hat ausführlich zur Anwendung des § 8d KStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 18.3.2021 - IV C 2 - S 2745-b/19/10002 :002).

Im Einzelnen geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  1. Anwendungsbereich
  2. Antragserfordernis
  3. Materielle Voraussetzungen
  4. Rechtsfolgen
  5. Untergang des fortführungsgebundenen Verlustvortrags durch schädliche Ereignisse
  6. Stille-Reserven-Klausel des § 8d KStG (§ 8d Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 KStG)
  7. Anwendung des § 8c KStG auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG
  8. Erstmalige Anwendung des § 8d KStG

Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Verwandte Artikel:
Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften (§§ 8c, 8d KStG), Grundlagen, NWB QAAAE-69367

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