In seiner Kolumne „Im Namen des Volkes“ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern Auszüge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.
Ich heiße Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.
Auch zu viel Gerechtigkeit richtet die Welt zugrunde.
Literarisch verarbeitet wurde ironische Motivation dieser Haltung aus einem vergangenen Jahrhundert in der Novelle „Michael Kohlhaas“ von Heinrich von Kleist (Deutscher Lyriker, 1777-1811), die eine Rechtspraxis kritisiert, die die Bewahrung der Rechtsprinzipien um jeden Preis durchsetzen will, auch zum Schaden der Gesellschaft.
Der ungelöste „Ossi-Fall“.
Diskriminierung, aus welchen Gründen auch immer, ist leider mehr als nur eine Zeiterscheinung, die uns leider noch lange begleiten wird. So ist es nur richtig, dass die Betroffenen sich wehren, notfalls auch durch die Einschaltung von Gerichten. Chantal Hartmann lebte seit ihrer Flucht aus dem Gebiet der ehemaligen DDR seit 20 Jahren zufrieden in Baden-Württemberg. Nun reichte sie eine Bewerbung bei einem großen Unternehmen im Ländle ein, um sich beruflich noch einmal zu verändern. Dem im üblichen Stil freundlichen Ablehnungsschreiben, das sie einige Wochen später erhielt, waren ihre Bewerbungsunterlagen im Original wieder beigefügt. Sie traute ihren Augen nicht, als sie sah, dass der Lebenslauf einen Vermerk „Ossi“ enthielt, mit einem daneben eingekreisten Minuszeichen. Chantal klagte beim Arbeitsgericht Stuttgart mit der Begründung, ihre Bewerbung sei nur wegen ihrer Herkunft erfolglos geblieben und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Diese Diskriminierung sei ethnischer Herkunft, weshalb die Benachteiligung nicht entschädigungslos bleiben könne. Das Arbeitsgericht Stuttgart folgte dem Begehren nicht (Urteil vom 15.4.2010, 17 Ca 8907/09): „Der Entschädigungsanspruch . . . setzt eine Benachteiligung u. a. wegen der ethnischen Herkunft voraus. „Ossi“ bezeichnet keine Ethnie.“
Das Gericht folgte Chantal Hartmann zwar vom Grundsatz her und führte aus, dass die Bezeichnung „Ossi“ diskriminierend seien kann, weil sie mit einem Werturteil belegt sein kann. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz habe aber nicht die Aufgabe, jede denkbare Benachteiligung zu beseitigen oder zu verhindern. Über die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde nie entschieden, da sich die Parteien kommentarlos verglichen haben. Was wirtschaftlich meist für alle Beteiligten sinnvoll ist, leider aber eine spannende Rechtsfrage ungelöst lässt.
„Klei mi ann Mors“ als Beleidigung einer Vorgesetzen?
Wann berechtigt eine Beleidigung einer Vorgesetzen zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses? Offenbar reicht ein einziges hitziges Gespräch und eine auf Plattdeutsch vorgebrachte Unhöflichkeit nicht aus. Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass eine solche Äußerung kein wichtiger Grund im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sei (Urteil vom 12.5.2009, 21 Ca 490/08). Zwischen Alfons B. und seiner Vorgesetzen Mechthild G. kam es zu einem sehr konfliktgeladenen Streitgespräch, als dieser seinen Urlaubswunsch für das laufende Jahr äußerte. Alfons B. war seit 20 Jahren im Betrieb beschäftigt und hatte zwei schulpflichtige Kinder, über seine unmittelbare Vorgesetzte ist nicht viel bekannt, möglicherweise war sie kinderlos und schätztet die Bedeutung von dringend benötigten Ferien für leidgeprüfte Eltern falsch ein, was die Brisanz des Gespräches eher verschärfte. Dritte waren bei dem Gespräch leider nicht beteiligt. Wer es also zu verantworten hatte, dass das Gespräch völlig entglitt und der Streit eskalierte, ist folglich nicht bekannt und wird naturgemäß von beiden Betroffenen jeweils dem anderen Streithals zugerechnet. Der Kläger soll beim Hinausgehen zu seiner Vorgesetzen „Klei mi ann Mors“ gesagt haben. Da der Arbeitgeber diese Äußerung als grobe Beleidigung seiner Führungskräfte empfand, kündigte er dem Kläger außerordentlich, was das Gericht anders sah: „Es fehlt an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung. ‚Klei mi ann Mors‘ ist plattdeutsch und bedeutet auf Hochdeutsch: ‚Kratz mich am Hintern‘. Gleichwohl ist die Äußerung ungehörig, denn sie ist unhöflich. Dass das Gewicht dieser Unhöflichkeit jedoch einer schweren Vertragsverletzung gleichkommen würde, die ‚an sich‘ geeignet ist, einen wichtigen Grund . . . darzustellen, erscheint ausgesprochen zweifelhaft.“ Nach Auffassung des Gerichts irrte das beklagte Unternehmen, das die genannte Bemerkung völlig anders übersetzte. Außerdem empfand das Gericht die Kündigung als Überreaktion, da es sich um einen erstmaligen und einmaligen Vorfall gehandelt hat und sich der Kläger auch gegenüber seiner Vorgesetzen in aller Form entschuldigt hatte. Warum der Arbeitgeber sogar eine Berufung versucht hat, bleibt sein Geheimnis. Er kennt wohl das deutsche Sprichwort „Verzeihen ist die beste Rache“ nicht.
Wie verbrennt man sicher Geld?
Sein „eigenes Geld zu verbrennen“ kennen die meisten nur als lockeren Spruch, sein Geld durch fehlerhafte Investitionen zu verlieren. Im Sauerland spielte sich dagegen eine echte Tragödie ab, hier wurde echtes Geld verbrannt, wenn auch nur aus Versehen. Werkstattbesitzer Laurenz Laukötter betrieb eine Kfz-Werkstatt in Tholey, einer kleinen idyllischen Gemeinde mit 12.000 Einwohnern im Sauerland. Von Weihnachten bis Neujahr flog er in den Urlaub, die Reise war lange geplant und überfällig, seine langjährige Lebensgefährtin drängte schon länger darauf. Im Vorfeld übergab er seinem Freund Nils die Schlüssel seiner Werkstatt und bat ihn, gelegentlich mal nach dem Rechten zu sehen, insbesondere die Post aus dem Briefkasten zu nehmen. Nils nahm seinen Auftrag ernst und suchte wie versprochen die Werkstatt des Inhabers in dessen Abwesenheit auf. Dabei fiel ihm auf, dass es in den Räumlichkeiten muffig roch und eine zu hohe Luftfeuchtigkeit herrschte. Auch war es viel zu kalt. Er beschloss daher, die Heizung einzuschalten. Das stellte sich als gar nicht so einfach heraus, war diese doch offenbar teilweise demontiert worden. Offenbar wollte sein Freund die Heizung vor seinem Urlaub reparieren, ist aber damit nicht ganz fertig geworden. Aber das war keine Herausforderung für Nils, der die Heizung wieder instand setzte und einschaltete. Die Brenneinheit der alten Ölheizung funktionierte tadellos, der Heizkessel strahlte schnell eine enorme Hitze aus. Wieder aus dem Urlaub zurück, erwies sich Laurenz als schlechter Freund. Statt sich zu freuen, dass seine Räumlichkeiten eine wohlige Wärme ausstrahlten und er damit unverzüglich seiner Arbeit nachgehen kann, schrie er Nils mit nicht druckreifen Ausdrücken an und kündigte ihm nach Schilderung des Sachverhalts, der sich vor seinem Urlaub abgespielt hat, die Freundschaft.
Im Zusammenhang mit der Finanzkrise hat sich Laurenz entschlossen, sein gespartes Geld selbst aufzubewahren. Sukzessive hat er dazu über Jahre seine Bank- und Rentenkonten aufgelöst und somit insgesamt 540.000 EUR in mehreren Bündeln in Folien geschweißt und in eine Tasche gelegt. Diese Tasche hat er im Heizkessel versteckt, denn die Heizung war kurz zuvor von einem Heizungsmonteur stillgelegt worden und sollte auch nicht mehr in Betrieb genommen werden. Durch die Wiederinbetriebnahme der Heizung ist nunmehr das Geld im Heizkessel verbrannt worden. Tatsächlich konnte Laurenz gegenüber Banken und Versicherungen nachweisen, dass in den Folienresten nach der Verbrennung auch Geldrückstände waren, es war aber nicht zu ermitteln, wie hoch der verbrannte Betrag tatsächlich sei. Ihm wurde daher ein Mindestbetrag von 20.400 EUR erstattet, den Rest klagte er gegen seinen ehemaligen Freund ein – allerdings vergeblich, denn das Landgericht Arnsberg wies die Klage ab (Urteil vom 13.9.2019, 2 O 347/18): „Vernünftigerweise ist nicht damit zu rechnen, dass ein Heizkessel als Versteck für Papiergeld genutzt wird, zumal Papiergeld besonders feueranfällig ist.“
Lieber in der dunkelsten Kneipe als am hellsten Arbeitsplatz.
Wer Schulden hat und diese mittels des durch Einbruch bei eben diesem Gläubiger erbeuteten Geldes tilgt, zahlt später dafür mit Freiheitsstrafe, wenn er sich dabei so dumm anstellt, wie ein Angeklagter in München. Aleksandar P. war unglücklich in seiner Wahlheimat München. Der junge Koch aus Serbien fand keine Arbeit, lebte mit mehreren Landsleuten mehr recht als schlecht in Milbertshofen-Am Hart und verbrachte seine Abende statt mit seiner Verlobten in Serbien allein oder mit weiteren arbeitslosen Landsleuten überwiegend gelangweilt in seiner Lieblingspizzeria Bella Napoli. Hier ließ er immer wieder anschreiben, viel zu oft, die Schulden wurden immer höher trotz zwischenzeitlicher Tilgungsversuche aus Teilen seiner Hartz-IV-Unterstützung. Zur Zerstreuung steckte ihm ein Landsmann ein Gramm Kokain zu. Vielleicht sah er in Aleksandar auch einen zukünftigen Kunden, wer weiß das schon. Aber unter dem Einfluss der Droge hatte Aleksandar eine Idee. Er brach nachts gewaltsam in die gegenüber seiner Wohnung liegende Pizzeria ein, indem er ein Fenster mit Gewalt nach innen trat. In der Gaststätte brach er zwei Spielautomaten auf und entwendete aus diesen Geldkassetten mit rund 2.500 EUR. Am Tag nach der Tat beglich er dort großspurig seine Schulden und lud die übrigen Gäste laut tönend zu Speis und Trank ein. Während er an einem unbeschädigten Glücksspielautomaten spielte, rief der Inhaber die Polizei, um den mehr als verdächtig auftretenden Gast zu melden. Nachdem er sich bei seiner Vernehmung in Widersprüche verstrickte, durchsuchte die Polizei seine Wohnung und fand dort die entwendeten Geldkassetten. Schließlich war der Angeklagte geständig. Und da er glaubhaft beteuerte, nur noch zurück in seine Heimat zu seiner Verlobten zu wollen, fand er eine gnädige Richterin beim Amtsgericht München (Urteil vom 2.7.2019, 822 Ds 257 Js 139878/19): „Es ist zugunsten des Angeklagten zu werten, dass er sich geständig und schuldeinsichtig zeigte. Weiter war strafmildernd zu werten, dass er im Zustand rauschbedingter Enthemmung handelte, in Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung trat und sich in einer finanziell angespannten Lage befand. Zuletzt berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft. Der Angeklagte zeigte sich durch die erlittene Untersuchungshaft glaubhaft beeindruckt.“
Ich freue mich, in den nächsten Wochen weitere Anekdoten mit Ihnen teilen zu können.
Über Ralf Sikorski
Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule für Finanzen in Nordrhein-Westfalen mit den Schwerpunkten Umsatzsteuer und Abgabenordnung und anschließend Leiter der Betriebsprüfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in Steuerberaterlehrgängen und Bilanzbuchhalterlehrgängen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tätig, u. a. in den sog. Bilanzbuchhalter-Updates. Darüber hinaus hat er sich als Autor unzähliger steuerlicher Lehr- und Praktikerbücher insbesondere zu den o. g. Fachbereichen und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine Stilblütensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“, „Ich war Hals über Kopf erleichtert“ und ganz aktuell „Im Namen des Volkes“ sowie das Märchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfältiges Tätigkeitsbild ab.
Hinweis:
Die Illustration stammt von Philipp Heinisch, der seine Anwaltsrobe 1990 an den Nagel hängte und Zeichner, Maler und Karikaturist wurde (www.kunstundjustiz.de).







