Nach einer Konsultationsphase bis Ende September 2025 soll das geänderte ESRS Set 1 durch die EFRAG Ende November 2025 an die EU-Kommission zur weiteren Beschlussfassung übergeben werden.
Des Weiteren hat die EU-Kommission am 30. Juli 2025 eine Empfehlung zur Anwendung des freiwilligen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung VSME verabschiedet. Dabei wird allerdings betont, dass der hierzu noch zu veröffentlichende delegierte Rechtsakt von der aktuellen Fassung des VSME abweichen kann. Ziel der jetzigen Empfehlung ist es, auf eine Harmonisierung der Informationsanfragen an nicht berichtspflichtige Unternehmen hinzuwirken.
Davor hatte die EU-Kommission bereits am 4. Juli 2025 einen neuen delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie-Verordnung erlassen, in dem ein Wesentlichkeitsgrundsatz eingeführt sowie Änderungen an den Meldebögen und den technischen Bewertungskriterien vorgenommen wurden. Darüber hinaus hatte die EU-Kommission am 11. Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt zum ESRS Set 1 in Bezug auf Übergangserleichterungen veröffentlicht.
Aber nicht nur die EU ist umtriebig. Auch bei der längst überfälligen Umsetzung der CSRD in deutsches Recht geht es langsam voran. So hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 10. Juli 2025 den Referentenentwurf zum Umsetzungsgesetz der CSRD veröffentlicht. Darin ist vorgesehen, dass die Regelungen der CSRD weitgehend 1:1 umgesetzt werden. Die sog. Stop-the-Clock-Regelungen der EU aus April 2025 sind ebenfalls berücksichtigt und verarbeitet.
Nachhaltigkeitsberichterstattung – man hört also viel zu „Omnibus“ und „ESG für KMU“, aber mit den Updates verhält es sich, wie mit der Fülle an Verlautbarungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Man kriegt sie nicht schnell und immer brandaktuell zusammengefasst und gut verständlich präsentiert. Unsere Seminare unterstützen Sie dabei, den Überblick zu behalten und rechtssicher zu handeln.
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