- Das zusätzliche Urlaubsgeld ist nicht auf den Mindestlohnanspruch der Klägerin nach § 1 Abs. 2 MiLoG anrechenbar.
- Das BAG hat bereits entschieden, dass bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begrĂĽndete Forderungen darauf abzustellen ist, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck nach diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begrĂĽndeten Zahlung zu vergĂĽten ist (BAG, Urteil v. 16.4.2014 - 4 AZR 802/11).
- Vorliegend wird das zusätzliche Urlaubsgeld nicht für eine Normalleistung gezahlt: Es dient der Kompensation der Zusatzkosten, die während der Erholung im Urlaub entstehen.
- Das Urlaubsgeld ist damit funktional darauf gerichtet, die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu unterstützen und nicht als Vergütung der Normalleistung zu betrachten und somit nicht auf den Mindestlohn anzurechnen.
- Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 1,87 € netto für Januar 2015 nach § 6 Abs. 5 ArbZG in Verbindung mit § 6 Ziffer 3 (I) des Manteltarifvertrags
- Die Berechnung des der Klägerin nach dem Manteltarifvertrag zustehenden Nachtarbeitszuschlag von 25% hat auf Grundlage des Mindestlohnes von 8,50 € brutto pro Stunde zu erfolgen.
- Dies ergibt sich bereits aus § 6 Ziffer 3. (I) des Manteltarifvertrags, wonach Grundlage für die Berechnung des Zuschlags der Stundenverdienst ist. Dies kann nur der zu gewährende Mindestlohn sein.
- Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt.
- AnknĂĽpfungspunkt ist nach dem Arbeitszeitgesetz das nach dem Mindestlohn zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt.
- Zudem dient der Nachtarbeitszuschlag nicht der Vergütung einer Normalleistung des Arbeitnehmers. Er soll die besonderen Beschwerlichkeiten der Nachtarbeit ausgleichen. Demgemäß ist auch unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen der Nachtarbeitszuschlag aus dem Mindestlohn zu berechnen. Davon geht das Bundesarbeitsgericht im Übrigen auch in seiner Entscheidung vom 16.4.2014 - 4 AZR 802/11, vgl. dort Orientierungssatz 5, aus.
- Mindestlohn-Rechner (BMAS), NWB DokID: FAAAE-85254
- Dinger, Arbeitszeiterfassung Mindestlohn, NWB DokID: DAAAE-83412
- Mandanten-Information zum Mindestlohn ab 1. 1. 2015, NWB DokID: RAAAE-78080
- Steinheimer/Krusche, Die zivilrechtliche Auftraggeberhaftung nach dem neuen MiLoG, NWB 32/2015 S. 2376, NWB DokID: DAAAE-96486
- Schmidt, Einfluss einer Unterschreitung des Mindestlohns auf die Lohnsteuer-AuĂźenprĂĽfung, NWB 26/2015 S. 1944, NWB DokID: PAAAE-92344
- Hölscheidt, Haftungsrisiken des Steuerberaters beim Mindestlohn, NWB 22/2015 S. 1642, NWB DokID: VAAAE-90440
- Wörz, Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf die Gastronomiebranche, NWB 20/2015 S. 1481, NWB DokID: EAAAE-89469
- KrĂĽger, Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz, BBK 8/2015 S. 370, NWB DokID: SAAAE-88099
- Steinheimer/Krusche, Der neue Mindestlohn und "Transitfälle, NWB 12/2015 S. 851, NWB DokID: CAAAE-85845
- Wickert, Zweifelsfragen zum MiLoG in der Vereins- und Verbandspraxis, NWB 11/2015 S. 758, NWB DokID: MAAAE-85405
- Steinheimer/Krusche, Der neue Mindestlohn, NWB 45/2014 S. 3410, NWB DokID: AAAAE-78051

RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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