Hierzu führte das BMF u.a. weiter aus:
- Der Unternehmer kann in seinen Vergütungsanträgen auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufnehmen, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen.
- Darüber hinaus kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, für die zuvor noch keine Vergütung beantragt wurde. Dieser weitere Vergütungsantrag wird - unabhängig davon, welchen Vergütungszeitraum der Unternehmer in dem Antrag gewählt hat - aus Vereinfachungsgründen stets als Antrag für das betreffende Kalenderjahr behandelt, soweit die Voraussetzungen nach § 59 UStDV erfüllt sind.
- Die Vergütungsanträge gelten nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer alle nach dem Unionsrecht vorgeschriebenen Angaben gemacht und eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat. Soweit Rechnungen oder Einfuhrbelege vorzulegen sind, sind diese als eingescannte Originale vollständig dem Vergütungsantrag beizufügen.
- Zinsen auf die Vergütung von Vorsteuerbeträgen sind bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 AO für denselben Zeitraum anzurechnen.
- Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 02.08.2017 - III C 3 - S 7198/16/10001, BStBl I S. 1240, geändert worden ist, wird entsprechend geändert.
- Vanheiden, Vorsteuer-Vergütungsverfahren, infoCenter, NWB DokID: QAAAG-53909
- Huschens, Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.7.2017, USt direkt digital 16/2017 S. 14, NWB DokID: QAAAG-53909

Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de