Sachverhalt: Die Klägerin ist an einer schweizerischen AG zu 100 % beteiligt. Für die Jahre 2006 bis 2009 wurden nach § 10 Abs. 2 AStG Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an der AG berücksichtigt. Im Streitjahr 2009 nahm die AG eine Ausschüttung an die Klägerin vor. Die Klägerin behandelte die Ausschüttung als steuerfrei gemäß § 8b Abs. 1 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung. Weiterhin erklärte sie die anteilige Hinzurechnung gemäß § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG. Die Ausschüttung wurde vom FA als teilweise steuerfrei gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG berücksichtigt; auf die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG wurde aber nicht verzichtet. Hierzu führte der BFH weiter aus:
- Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf den von der Klägerin im Streitjahr von der AG bezogenen Teilbetrag der Gewinnausschüttung, welcher der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG unterlegen hat, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG keine Anwendung findet.
- Anders als das FG meint, ist das in § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot auch auf solche Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfrei geblieben wären.
- Eine teleologische Reduktion des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht.

Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de