Ausschüttende Kapitalgesellschaften sollten sich die Wochen vom 01.09.2016 bis 31.10.2016 rot im Kalender anstreichen. Bereits zum dritten Mal findet in diesem Zeitraum die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) statt. Hierauf weist der DStV aktuell hin.
Hierzu führt der DStV u.a. weiter aus:- In diesem Zuge müssen die vorbezeichneten Kirchensteuerabzugsverpflichteten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.8. dieses Jahres kirchensteuerpflichtig sind. Die Daten sind Grundlage für den Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer im Folgejahr.
- Seit Einführung dieses recht mühsamen Prozederes setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) für Verfahrenserleichterungen ein. Diese Beharrlichkeit zahlt sich aus. Ein in Kürze erscheinender gleichlautender Ländererlass beinhaltet bereits viele Befreiungen und Erleichterungen für die betroffenen Kapitalgesellschaften.
- Insbesondere Ein-Mann-Gesellschaften, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist oder keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, können das automatisierte Abrufverfahren mittlerweile getrost hinter sich lassen. Auch Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen, können sich zwischenzeitlich zurücklehnen.
- Für viele andere Kapitalgesellschaften, die Ausschüttungen an ihre Gesellschafter leisten, ist in den kommenden Wochen die Abfrage beim BZSt notwendig.
- Dönmez und Fischer, Leitfaden zur KiStAM-Abfrage, NWB 45/2014 Seite 3423, NWB DokID: VAAAE-78044
- Schmidt, Der Kirchensteuerabzug auf Dividendenausschüttungen ab 2015, NWB 13/2014 Seite 922, NWB DokID: MAAAE-59845
- Trinks, Kirchensteuer und Kapitaleinkünfte, Beilage für Steuerfachangestellte 1 zu NWB 13/2014 S. 22, NWB DokID: FAAAE-59214

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