- Die Auffassung des FG, die Klägerin habe - vergleichbar einem Sammler - eine private Pelzmantelsammlung verkauft, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers hat die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun. Denn die Klägerin hat nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter - verkauft.
- Nicht berücksichtigt hat das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände sind.
- Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen ist nicht ersichtlich, welches "Sammelthema" verfolgt worden sein sollte.
- Vanheiden, Unternehmer, InfoCenter, NWB DokID: YAAAA-41721
- Schießl, Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über ”ebay”, StuB 12/2012 S. 471, NWB DokID: BAAAE-11592
- Roth, Unternehmereigenschaft bei Verkauf von SammlungsstĂĽcken, NWB 24/2012 S. 1966, NWB DokID: OAAAE-10756
- Beyer, Anforderungen an Sammelauskunftsersuchen gegenĂĽber Internethandelsplattformen, NWB 30/2013 S. 2360, NWB DokID: RAAAE-40466
- Rachau, Der Unternehmerbegriff im Umsatzsteuerrecht, SteuerStud 4/2010 S. 161, NWB DokID: UAAAD-40199

RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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