Der DStV hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BT-Drucks. 18/9535) Stellung genommen.
Folgende Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf begrüßt der DStV:
  • Die Einschränkung der Zertifizierungspflicht auf die technische Sicherheitseinrichtung,
  • die Konkretisierung des Begriffs des „anderen Vorgangs“ in der Gesetzesbegründung, wonach „andere Vorgänge“ nur solche sind, die unmittelbar durch die Betätigung der Kasse erfolgen (z. B. Tastendruck, Scanvorgang eines Barcodes),
  • die generelle Verschiebung des Anwendungszeitpunkts des Gesetzes auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen,
  • die spezielle Verschiebung des Anwendungszeitpunkts des Gesetzes für bauartbedingt nicht aufrüstbare Kassen, die vom 26.11.2010 bis 31.12.2016 angeschafft wurden oder noch werden, auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
Folgende Aspekte sieht der DStV kritisch:
  • Auch nach dem Regierungsentwurf darf ein Finanzbeamter bei einem Steuerberater ohne Vorankündigung Einsicht in die Unterlagen des Steuerpflichtigen nehmen, wenn die Unterlagen bei ihm aufbewahrt werden. Die geplante Ermächtigung kann gravierende Folgen für die Kanzleiabläufe haben.
  • Die technische Sicherheitseinrichtung von individuell programmierten Kassensystemen kann nicht beurteilt werden, da die technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnologie noch nicht vorliegen. Mit einer erforderlichen Rezertifizierung entstünden weiterer Bürokratiemehraufwand sowie Kosten.
  • Der Regierungsentwurf sieht im Unterschied zum Referentenentwurf die gesetzliche Implementierung der Einzelaufzeichnungspflicht vor. Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt nicht für den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen aus Zumutbarkeitsgründen. Damit ist in diesen Fällen beispielsweise die Aufzeichnung des Namens des Kunden nicht erforderlich.
Folgende Änderungen regt der DStV an:
  • Zur Wahrung seiner Verschwiegenheitspflicht müsste dem Steuerberater der Spontanbesuch des Prüfers innerhalb einer angemessenen Frist angekündigt werden.
  • Der DStV setzt sich für eine gesetzliche Klarstellung ein, nach der betriebsindividuell erforderliche Programmierungen und Konfigurationen keine Zertifizierungspflicht auslösen.
  • Der DStV fordert, dass die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen wird. Zumindest sollte die geltende Verwaltungsauffassung zu Bargeschäften an eine Vielzahl unbekannter Personen aufrechterhalten bleiben.
Quelle: DStV online (Sc) Verwandte Artikel:
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