Das BMF weist darauf hin, dass ab dem VZ 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet sind.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
  • Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung als ausreichend angesehen worden ist, läuft damit aus.
  • Informationen zur Übermittlung durch Datenfernübertragung sind unter www.elster.de erhältlich.
  • In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag weiterhin von einer Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für diese Fälle stehen in den Finanzämtern Papiervordrucke der Anlage EÜR zur Verfügung.
Quelle:BMF online vom 30.03.2017 (Sc) Verwandte Artikel:
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  • Happe, Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, Grundlagen, NWB DokID: KAAAE-23480
  • Hänsch, Elektronische Übermittlung von Investitionsabzugsbeträgen, BBK 6/2017 S. 279, NWB DokID: FAAAG-39898
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