- Hat sich der Steuerpflichtige zunächst für die degressive Abschreibung gem. § 7 Abs. 5 EStG entschieden, so ist ein späterer Wechsel zur Abschreibung entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zulässig.
- Der BFH hat wiederholt entschieden, dass nach der einmal getroffenen Wahl der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG der spätere Wechsel zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 03.04.2001 - IX R 16/98).
- Die Unzulässigkeit eines Wechsels der AfA-Methode ergibt sich aus der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG.
- Diese Vorschrift enthält starre, unveränderliche Staffelsätze für die gesamte Dauer der Absetzungen. Diese dürfen in den einzelnen Jahren weder über- noch unterschritten werden.
- Hat der Steuerpflichtige den Vorteil der erhöhten Absetzungen in den ersten Jahren der Nutzungsdauer gezogen, so muss er auch die Nachteile in Kauf nehmen.
- Nichts anderes kann für einen Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gelten.
- Auch bei der AfA gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG handelt es sich um eine lineare Abschreibung, lediglich die Abschreibungsdauer unterscheidet sich von der AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG.
- Grützner, Gebäudeabschreibung im Betriebs- und Privatvermögen (EStG), NWB infoCenter NWB DokID: YAAAA-88433

Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de