Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf Änderungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer vor:
- Die derzeit geltende fünfjährige Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge in § 3d Absatz 1 KraftStG wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt. Darüber hinaus wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro- Umrüstungen ausgeweitet.
- Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nummer 46 EStG - neu -). Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung).
- Der Arbeitgeber erhält zudem die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG - neu -). Die Regelungen werden befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020.
- Bundestag und Bundesrat mĂĽssen dem Gesetz noch zustimmen.

Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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