Hintergrund: Der BFH entschied, dass der Nichtunternehmer-Ehegatte sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils wird, wenn der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück errichtet. Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen (BFH, Urteil v. 09.03.2016 - X R 46/14). Bislang war offen, ob das BMF das Urteil akzeptiert. Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens:
- Zurechnung des Gebäudes
Errichtet der Betriebsinhaber mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte - sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden - sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Die Wirtschaftsgüter sind beim Nichtunternehmer-Ehegatten grundsätzlich Privatvermögen.
- Zurechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die vom Betriebsinhaber getragenen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, die auf den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten entfallen, sind als eigener Aufwand nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Sie sind - bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG - in einem Aufwandsverteilungsposten in der Bilanz abzubilden.
- Aufwandsverteilungsposten
Der Aufwandsverteilungsposten ist kein Wirtschaftsgut und kann nicht Träger stiller Reserven sein.
- Beendigung der betrieblichen Nutzung
Endet die Nutzung des dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Miteigentumsanteils an dem vom Betriebsinhaber zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstück, können die auf den Nichtunternehmer-Ehegatten entfallenden und noch nicht abgezogenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht weiter als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wertsteigerungen des Wirtschaftsgutes treten im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten ein und können dem Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden.
- Ăśbergang des Eigentums auf den Betriebsinhaber
Geht das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil am Grund und Boden und am Gebäude durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den Betriebsinhaber über, werden die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen.
- Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.
- Anwendung auf im Alleineigentum stehende Gebäude
Die Regelungen sind für ein im Alleineigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehendes Gebäude entsprechend anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfĂĽgbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in KĂĽrze. Quelle: BMF-Schreiben v. 16.12.2016 - IV C 6 - S 2134/15/10003 (Sc) Hauptbezug: BMF-Schreiben v. 16.12.2016 - IV C 6 - S 2134/15/10003 Verwandte Artikel:
- Grützner, Bilanzierung von Gebäuden und Gebäudeteilen (HGB, EStG), NWB infoCenter NWB DokID: WAAAC-27568
- Grützner, Gebäudeabschreibung im Betriebs- und Privatvermögen (EStG), infoCenter NWB DokID: YAAAA-88433
- Rätke, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, BBK 23/2016 S. 1133 NWB DokID: KAAAF-87066
- Bolik, AfA bei auf fremdem Grund und Boden errichtetem Gebäude, NWB 20/2016 S. 1480 NWB DokID: NAAAF-73113

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