FĂĽr das Kalenderjahr 2016 gelten folgende Fristen:
- für die Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
- für die Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
- für die Gewerbesteuer- einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
- fĂĽr die Umsatzsteuer sowie
- für die gesonderte oder für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des AStG
§ 109 und § 149 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 01.01.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 01.01.2018 liegen, sind daher weiterhin § 109 und § 149 AO in der am 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden. Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: BMF online (Sc) Hauptbezug: Gleich lautende Erlasse vom 02.01.2017 - S 0320/54, NWB DokID: LAAAF-90222Verwandte Artikel:
- Vetten, Steuermodernisierungsgesetz – eine Praxisanalyse, NWB 41/2016 S. 3105 NWB DokID: AAAAF-82934
- Baum, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, NWB 36/2016 S. 2706 NWB DokID: IAAAF-80811

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