Hintergrund: Die Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (§12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Sachverhalt: Streitig war, ob die von einem Mietwagenunternehmen im eigenen Namen, aber mit Taxen eines Subunternehmers erbrachten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Hierzu führte der BFH weiter aus:
- Im Streitfall beträgt die Steuer für die Beförderungsleistungen 7%.
- Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, dass die Klägerin die Personenbeförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer hat durchführen lassen und nur dieses Unternehmen Inhaberin von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen gewesen ist.
- Soweit demgegenüber in Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 UStAE die Steuerbegünstigung davon abhängig gemacht wird, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht werde, fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift knüpft an die Leistungserbringung, nicht hingegen an den Leistenden an.
- Vanheiden, Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen, USt direkt digital 5/2014 S. 5, NWB DokID: MAAAE-57285

RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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