Hintergrund: Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären. Organschaft mit TochterpersonengesellschaftenBislang musste es sich bei der Tochtergesellschaft um eine juristische Person handeln.
- Entgegen bisheriger Rechtsprechung lässt der BFH nunmehr eine Organschaft auch mit Tochterpersonengesellschaften zu. Voraussetzung ist, dass Gesellschafter der Personengesellschaft nur der Organträger und andere vom Organträger finanziell beherrschte Gesellschaften sind (BFH, Urteil v. 2.12.2015 - V R 25/13).
- Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen ist dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Bei der juristischen Person ist dies durch das dort geltende Mehrheitsprinzip und die rechtliche Ausgestaltung von Gesellschaftsgründung und Anteilsübertragung gewährleistet.
- Demgegenüber gilt bei Personengesellschaften grds. das Einstimmigkeitsprinzip. Zudem lassen sich Personengesellschaften im Grundsatz ohne Formzwang gründen, wobei Gesellschaftsanteile ebenso formfrei übertragen werden können.
- Nach dem Urteil des BFH rechtfertigen diese Unterschiede aber nicht den Ausschluss auch von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind. Die Beherrschung kann dann nicht in Frage gestellt werden. Damit erweitert sich der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Tochtergesellschaften.
- Der BFH hält weiter daran fest, dass die Organschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Personengesellschaft bestehen muss (BFH, Urteil v. 2.12.2015 - V R 15/14).
- Damit bleibt es beim Erfordernis einer Beherrschung der Tochtergesellschaft durch den Organträger. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, die Organschaft aus Gründen des Unionsrechts auf lediglich eng miteinander verbundene Personen zu erweitern. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften bleibt damit weiterhin ausgeschlossen.
- Entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Sichtweise hält der BFH daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss.
- Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher die Vorteile der Organschaft durch eine Nichtbesteuerung der von den Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen (BFH, Urteil v. 2.12.2015 - V R 67/14).
- Nach dem weiteren BFH-Urteil v. 3.12.2015 - V R 36/13 kann die Organschaft auch bei Unternehmensübertragungen von Bedeutung sein.
- Unternehmensübertragungen sind als sog. Geschäftsveräußerung nicht steuerbar. Dies setzt grds. die Übertragung auf einen Unternehmenserwerber voraus. Eine Aufspaltung des einheitlichen Unternehmens auf zwei Erwerber ist bei einer bloßen Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern demgegenüber nicht begünstigt.
- Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB DokID: EAAAE-28096
- Ebber, Umsatzsteuerliche Organschaft, infoCenter, NWB DokID: KAAAB-14459
- Eggers, Vorsteuerabzug bei Holdings und umsatzsteuerliche Organschaft , NWB 35/2015 S. 2566, NWB DokID: NAAAE-99134
- Weber, Steuerliche Folgen bei Wegfall bzw. Wiederherstellung der umsatzsteuerlichen Organschaft, NWB 33/2015 S. 2422, NWB DokID: XAAAE-97152
- Walkenhorst, Vorsteuerabzug einer Holding und Voraussetzungen an eine Organschaft, USt direkt digital 14/2015 S. 6, NWB DokID: XAAAE-95814
- Hartman, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft – quo vadis?, NWB 17/2015 S. 1249, NWB DokID: FAAAE-88141

RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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