Der 10. Senat des Finanzgerichts München hat entschieden, dass die Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, sofern die zu pflegende Person in einem Seniorenheim untergebracht ist (FG München, Urteil v. 20.10.2015 - 10 K 2393/14; Revision zugelassen).
Hintergrund: Streitig ist die Berücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung von privaten Pflegekräften zur Versorgung einer in einem Seniorenheim untergebrachten Verwandten als außergewöhnliche Belastung. Sachverhalt: Frau RZ, die Mutter der Klägerin, litt in den Streitjahren unter Morbus Parkinson und wurde mit einer Sonde künstlich ernährt. Sie war in den Streitjahren in einem Seniorenheim vollstationär untergebracht und war zunächst in Pflegestufe I, ab August 2011 in Pflegestufe II eingestuft. RZ, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist,  machte in ihren Steuererklärungen u.a. außergewöhnliche Belastungen aus der krankheitsbedingten Unterbringung und dem Pflege- und Betreuungsaufwand in dem Pflegeheim sowie zusätzlich aus der Beschäftigung von privaten Pflegekräften, die RZ im Heim betreuten und pflegten, geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Kosten für die Unterbringung und Pflege im Pflegeheim (jeweils abzüglich Erstattungen der Krankenkasse und Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastungen, berücksichtigte jedoch die geltend gemachten Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte lediglich im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen. Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
  • Bei Unterbringung in einem Pflegeheim geht die Beschäftigung zusätzlicher privater Pflegekräfte weit über das hinaus, was üblicherweise für die Versorgung von Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellt werden kann (nämlich entweder Heimunterbringung oder Versorgung durch ambulante Kräfte im häuslichen Bereich).
  • Eine Abziehbarkeit dieser Pflegeleistungen würde bedeuten, dass die Steuerzahler sich finanziell an einer Versorgung beteiligen müssen, die sie sich für sich selbst nicht leisten könnten.
  • Hierfür getragene Aufwendungen sind daher unangemessen und können folglich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
  • Auch eine teilweise Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten unter dem Gesichtspunkt, dass lediglich ein (noch zu bestimmender) überschießender Teil der zusätzlichen Personalkosten als unangemessener Aufwand zu qualifizieren wäre, kommt nicht in Betracht.
Quelle: NWB Datenbank Anmerkung: Im Streitfall fehlte es nach Ansicht des Finanzgerichts an der erforderlichen Angemessenheit. Der Senat glaubte im Streitfall ein offensichtliches Missverhältnis der aufgewendeten Personalkosten zu dem erforderlichen Aufwand zu erkennen, da der Mutter der Klägerin bereits die volle Versorgung im Seniorenheim entsprechend der jeweils festgestellten Pflegestufe zustand – mit der Folge der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung. Eine darüber hinaus gehende Beschäftigung weiterer privater Pflegekräfte führe quasi zu einer Verdoppelung des Versorgungsgrades der Mutter. Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Hauptbezug: FG München, Urteil v. 20.10.2015 - 10 K 2393/14, NWB DokID: GAAAF-18919Verwandte Artikel:
  • Geserich, Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen , NWB 24/2015 S. 1744, NWB DokID: JAAAE-91630
  • Adomat, Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Heimunterbringung, Beilage zu NWB 14/2015 S. 12, NWB DokID: FAAAE-86962
  • Behrens, Unterbringung im Alten- und Pflegeheim, NWB 4/2014 S. 217, NWB DokID: CAAAE-52631
  • Geserich, Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen, NWB 38/2011 S. 3168, NWB DokID: JAAAD-91030
  • Meier, Pflegekosten und Pflege-Pauschbetrag, infoCenter, NWB DokID: LAAAA-57079
  • Schmidt, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Grundlagen, NWB DokID: TAAAE-62140
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Newsletter-Redaktion
RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
 
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