Das BMF hat sein Schreiben zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften vom 14.12.2016 angepasst. Danach ist nun auch das steuerfreie Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers möglich (BMF, Schreiben v. 26.10.2017 - IV C 5 - S 2334/14/10002-06).
- Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).
- Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des AktG) nicht zum Arbeitslohn;
- Rdnr. 32 (Anwendung des BMF-Schreibens vom 01.01.2017 bis 31.12.2020) ist hier nicht anzuwenden.
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
- mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
20 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und 10 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8 - ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
50 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und 25 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.
- Schmidt/Wiebecke, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB DokID: FAAAF-75638
- Förderung der Elektromobilität, NWB ReformRadar, NWB DokID: FAAAF-75638
- Seifert, Neues zur Gestellung und Abrechnung von Job-Bikes, NWB 33/2017 S. 2500, NWB DokID: NAAAG-5226

Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
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