Das BMF hat ausführlich zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 28.11.2017 - IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004).

In dem 21-seitigen Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
  • Anwendungsbereich
  • Schädlicher Beteiligungserwerb
    • Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte
    • Kapitalerhöhung
    • Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb
    • Zeitpunkt des Erwerbs
    • Fünf-Jahres-Zeitraum
  • Erwerber
    • Übertragung auf nahestehende Personen
  • Übertragung auf Erwerber mit gleichgerichteten Interessen
  • Rechtsfolgen
    • Zeitpunkt und Umfang des Verlustuntergangs
    • Unterjähriger Beteiligungserwerb
  • Konzernklausel (§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG).
  • Prüfung der Konzernklausel im Zusammenhang mit der Ermittlung der schädlichen Erwerbsquote von 25 % / 50 %...
  • Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 KStG)
    • Verhältnis der Konzernklausel zur Stille-Reserven-Klausel
    • Ermittlung der stillen Reserven
    • Verwendung der stillen Reserven zum Erhalt eines nicht abziehbaren nicht genutzten Verlustes
  • Anwendungsvorschriften
    • Erstmalige Anwendung des § 8c KStG
    • Anwendung des § 8 Absatz 4 KStG neben § 8c KStG
Hinweis: Das BMF-Schreiben v. 04.07.2008 (BStBl I S. 736) wird durch das neue Schreiben ersetzt.

Quelle: BMF v. 28.11.2017 - IV C 7 - S 3104/09/10001; NWB DokID: GAAAG-64117 (il) Verwandte Artikel:
  • Gehrmann, Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften, infoCenter; NWB DokID: VAAAE-84242
  • Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStG, Grundlagen; NWB DokID: QAAAE-69367

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