Wird der Jahresabschluss einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 - 6 K 1418/14; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger ist beherrschender Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH. Für das Jahr 2008 sollte der Geschäftsführer eine Tantieme erhalten, diese wurde jedoch zunächst nicht ausbezahlt und daher als Verbindlichkeit passiviert. Die Bilanz wurde erst im Dezember 2009 und somit außerhalb der Frist des § 42a Abs. 2 S. 1 GmbHG festgestellt. Im Jahr 2009 hatte die GmbH Verluste, die ins Jahr 2008 zurückgetragen wurden. In einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Tantiemen in 2009 ausbezahlt, aber noch nicht versteuert wurden. Das FA setzte im VZ 2009 nun den Bruttoarbeitslohn inklusive der Tantieme an. Hiergegen wandte sich der Kläger. Einerseits weil sich aufgrund der Verlustrückträge die Tantieme reduzieren würde. Andererseits, weil die Tantieme erst im VZ 2010 zu erfassen sei, da im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass die Gewinntantieme einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig werde (somit Januar 2010). Das FA wies das zurück, u.a. da Verluste im Folgejahr den entstanden Tantieme-Anspruch unberührt lassen würden. Hierzu führte das FG Rheinland-Pfalz u.a. weiter aus:
  • Bei unbestrittenen Forderungen des beherrschenden Gesellschafters gegenüber der GmbH findet der Zufluss gem. § 11 Abs. 1 EStG bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit statt.
  • Entgegen dem Urteil des FG Baden-Württemberg v. 07.11.1996 - 8 K 108/95 gilt für den Zufluss nicht auch dann der Zeitpunkt der Fälligkeit, wenn der Jahresabschluss verspätet festgestellt wurde.
  • Wird der Jahresabschluss einer GmbH nicht innerhalb der Frist des § 42a Abs. 2 S. 1 GmbHG festgestellt, so ist für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren.
  • Grundsätzlich kann zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer vereinbart werden, dass dessen Tantieme rückwirkend zu kürzen ist, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust erwirtschaftet. Ein solcher Verlustrücktrag bei der Tantiemeberechnung ist steuerlich jedoch nur dann beachtlich, wenn dies mit der GmbH entsprechend vereinbart wurde. Eine zumindest konkludente Vereinbarung kann sich aus der bilanziellen Handhabung bei der GmbH ergeben.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.08.2017 – 6 K 1418/14, NWB DokID: CAAAG-60738 (Ls) Verwandte Artikel:
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  • Bisle, Der Gesellschafterstreit über die Verteilung, Entnahme und Ausschüttung von Gewinnen, NWB 29/2017 S. 2198, NWB DokID: HAAAG-49736
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