Das BMF hat ein neues Schreiben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende herausgegeben (BMF, Schreiben v. 23.10.2017- IV C 8 - S 2265-a/14/10005).
Hintergrund: Alleinerziehende Steuerpflichtige haben gemäß § 24b EStG Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Ab dem VZ 2015 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 1.908 Euro und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 Euro.
Hierzu führte das BMF u.a. weiter aus:
- Alleinstehend: Alleinstehend i. S. d. § 24b Absatz 1 EStG sind nach § 24b Absatz 3 Satz 1 EStG Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind ist stets unschädlich. Das BMF gibt hier weitere Auskünfte was unter
- kein Splitting-Verfahren,
- keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person sowie
- gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft
zu verstehen ist.
- Haushaltszugehörigkeit eines Kindes: Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist. Auch hier erteilt das BMF weitere Ausführungen was die Haushaltszugehörigkeit betrifft.
- Identifizierung des Kindes: Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist gemäß § 24b Absatz 1 Satz 4 EStG die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b AO).
- Jahresbetrag, zeitanteilige Gewährung: Der Entlastungsbetrag ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung zwischen den Haushalten alleinerziehender Elternteile ist nicht möglich. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel (§ 24b Absatz 4 EStG).
Hinweis: Dieses Schreiben ersetzt das Anwendungsschreiben v. 29.10.2004 (BStBl I S. 1042) und ist in Bezug auf die Änderungen durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags für Veranlagungszeiträume ab 2015, im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 23.10.2017- IV C 8 - S 2265-a/14/10005, NWB DokID: AAAAG-60850 (Ls)
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