Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine 2002 gegründete GbR, deren Gesellschafter eine AG sowie zwei natürliche Personen sind. Für das Streitjahr 2002 erklärte die Klägerin einen nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust. Anlässlich einer 2005 u.a. für das Streitjahr durchgeführten Betriebsprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handele und erließ einen geänderten Bescheid, in dem Einkünfte aus Kapitalvermögen festgestellt wurden. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Hierzu führte der BFH weiter aus:
- Zu Recht sind FA und FG davon ausgegangen, dass die Klägerin im Streitjahr 2002 Einkünfte aus Kapitalvermögen und keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat.
- Die Klägerin erzielt keine gewerblichen Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG, denn sie ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft.
- Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG ist Voraussetzung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft u.a., dass ausschließlich Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugt sind.
- An der Klägerin sind hingegen zwei natürliche Personen beteiligt, deren persönliche Haftung gesellschaftsrechtlich nicht beschränkt werden konnte.
- Haack, GrĂĽndung der GbR, NWB infoCenter NWB DokID: JAAAD-46143
- Haack, Geschäftsführung und Vertretung in der GbR, NWB infoCenter NWB DokID: SAAAD-52257
- Haack, Gesellschafterwechsel in der GbR, NWB infoCenter NWB DokID: CAAAD-52258
- Haack, Beendigung der GbR, NWB infoCenter NWB DokID: IAAAD-52256
- Middendorf/Hauptmann, Einheits-KG – Schließen Sonderregelungen zur Willensbildung die gewerbliche Prägung aus?, StuB 20/2016 S. 782 NWB DokID: FAAAF-84441
- Kamchen/Kling, Chancen und Risiken der Einheits-GmbH & Co. KG, NWB 51/2015 S. 3853 NWB DokID: JAAAF-17557

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