- In Streitfall reichen die vom FG festgestellten tatsächlichen Umstände aus, um von einer Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des S auszugehen.
- Der inländische Wohnsitz des S ist durch das auf mehrere Jahre angelegte Bachelorstudium in China nicht aufgegeben worden.
- Voraussetzung hierfür ist, dass das zu berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen muss. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den "weit überwiegenden“ Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt.
- S war während des Streitzeitraums mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland.
- Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung unterscheiden sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt.
- Für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begründet hat, können auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden.
- Hillmoth, Kindergeld, Kinderfreibetrag und andere kindbedingte SteuervergĂĽnstigungen, Grundlagen, NWB DokID: QAAAE-52191
- Bering/Friedenberger, Änderungen beim Kindergeld im Schatten der aktuellen Zuwanderungsdebatte - Entwicklungen, Tendenzen, Ausblick, NWB 47/2014 S. 3532, NWB DokID: KAAAE-78976
- Müller, Praxisfälle zum Kindergeld - Anspruchsvoraussetzungen im Vergleich, NWB 51/2014 S. 3902, NWB DokID: LAAAE-81179

RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
Ass. jur. Andreas Illi
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