Der BFH hat zum Kindergeldanspruch für ein in China studierendes Kind entschieden (BFH, Urteil v. 23.6.2015 - III R 38/14, veröffentlicht am 28.10.2015).Hintergrund: Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) leben, wird nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) kein Kindergeld gewährt. Sachverhalt: Der Sohn des Klägers (S) nahm ab September 2013 ein Bachelorstudium in China auf. In der Zeit vom 15.7.2013 bis 30.8.2013 und vom 10.7.2014 bis 28.8.2014 hielt er sich in Deutschland auf uns lebte im Haus seiner Eltern. Ein weiterer Flug nach Deutschland war für den 11.1.2015 geplant. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf und forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld vom Kläger zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • In Streitfall reichen die vom FG festgestellten tatsächlichen Umstände aus, um von einer Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des S auszugehen.
  • Der inländische Wohnsitz des S ist durch das auf mehrere Jahre angelegte Bachelorstudium in China nicht aufgegeben worden.
  • Voraussetzung hierfĂĽr ist, dass das zu berĂĽcksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest ĂĽberwiegend im Inland verbringen muss. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den "weit ĂĽberwiegenden“ Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt.
  • S war während des Streitzeitraums mehr als 50 % und damit den ĂĽberwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland.
  • Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung unterscheiden sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt.
  • FĂĽr die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begrĂĽndet hat, können auch auĂźerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berĂĽcksichtigt werden.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 23.6.2015 - III R 38/14, NWB DokID: YAAAF-06779Verwandte Artikel:
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