Die Bundesregierung hat sich zur Anhebung der Grenze zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter für Computerprogramme sowie zu den Vorteilen der Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG gegenüber der Sofortabschreibung ab dem Jahr 2018 geäußert.
Hierzu führte der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Meister am 08.06.2017 aus:
  • Die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist eine Anhebung entsprechend der Änderung in § 6 Absatz 2 EStG vorgesehen.
  • Der Sammelposten in § 6 Absatz 2a EStG (Poolabschreibung) wurde seinerzeit zur Bürokratieentlastung eingeführt. Es besteht für die einem Sammelposten zugeführten Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten zwar 250 € (ab 2018), nicht aber 1.000 € übersteigen, keine Verpflichtung zur Aufnahme in ein laufend zu führendes Verzeichnis. Diese Möglichkeit soll den Steuerpflichtigen erhalten bleiben. Im Übrigen umfasst der Sammelposten auch Wirtschaftsgüter, die zwar die Grenze für den Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800 €, nicht aber 1.000 € übersteigen.
Quelle:BT-Drucks. 18/12750, Antwort auf Frage 30 des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.) (Sc) Hauptbezug: BT-Drucks. 18/12750 Verwandte Artikel:
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