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Verbraucherschutz | Greenwashing soll eingedämmt werden (BMJV)

Endriss Newsletter Juli 2025

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 7.7.2025 den Referentenentwurf eines "Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" veröffentlicht. Danach sollen für Werbung mit Umweltaussagen, z.B. "klimafreundlich" oder "biologisch abbaubar" künftig strengere Vorgaben gelten. Außerdem sollen Verbraucher besser vor Manipulation geschützt werden, wenn sie online einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung abschließen. Mit dem Gesetz sollen zwei EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden (Richtlinie (EU) 2024/825 sowie Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825).

Folgende MaĂźnahmen sind vorgesehen:

  • Strengere Anforderungen fĂĽr die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen: Allgemeine Umweltaussagen ĂĽber ein Produkt wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollen nur noch zulässig sein, wenn sie auch belegt werden können. Sie dĂĽrfen nicht auf das gesamte Produkt bezogen verwendet werden, wenn die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft. Werbeaussagen ĂĽber kĂĽnftige Umweltleistungen wie „bis 2030 sind alle unsere Verpackungen vollständig recyclingfähig“, muss kĂĽnftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefĂĽgt sein.
  • Besondere Anforderungen fĂĽr Aussagen ĂĽber die Kompensation von Treibhausgasen: FĂĽr die Werbung mit Aussagen ĂĽber die Kompensation von Treibhausgasen sollen besondere Anforderungen gelten, da diese Aussagen besonders geeignet sind, Verbraucher in die Irre zu fĂĽhren. Die Bewerbung eines Produktes mit einer CO2-Kompensationaussage wie „klimaneutral“ soll unzulässig sein, wenn die „Klimaneutralität“ des Produktes durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.
  • Klare Regelungen fĂĽr die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln: Nachhaltigkeitssiegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern, sollen von staatlicher Stelle festgesetzt sein oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Das Zertifizierungssystem soll eine ĂśberprĂĽfung durch Dritte vorsehen. Reine Selbstzertifizierungen sind nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt, wie alle Regelungen des Gesetzentwurfs, branchenĂĽbergreifend.
  • Werbeverbot fĂĽr Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit: Produkte, die so gestaltet wurden, dass sie nur eine begrenzte Haltbarkeit haben, dĂĽrfen von Unternehmern nicht mehr beworben werden, wenn ein Unternehmer Kenntnis von der bewussten Begrenzung der Haltbarkeit hat. Dieses Werbeverbot soll beispielsweise fĂĽr Verkäufer von Elektrogeräten gelten, die wissen, dass die Herstellerin oder der Hersteller der Elektrogeräte absichtlich Bauteile von schlechter Qualität eingebaut hat, damit Verbraucher das Elektrogerät häufiger ersetzen mĂĽssen.
  • Verbot von manipulativen Online-Designmustern bei Finanzdienstleistungsverträgen: Drei manipulative Online-Designmuster, sog. Dark Patterns, die Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern, sollen verboten werden: Bei mehreren Auswahlmöglichkeiten soll eine bestimmte Auswahlmöglichkeit nicht hervorgehoben werden dĂĽrfen. Es soll kĂĽnftig beispielsweise nicht mehr zulässig sein, nur den „Zustimmen-Button“ graphisch hervorzuheben. Es soll verboten werden, Verbraucher wiederholt zu einer Auswahl aufzufordern, obwohl diese Auswahl bereits getroffen wurde. Zudem muss das Verfahren zur Anmeldung und zur Beendigung eines Dienstes kĂĽnftig vergleichbar ausgestaltet sein. Einen Dienst zu kĂĽndigen darf nicht etwa schwerer sein als die Anmeldung zu diesem.

Hinweise:
Die Regelungen zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken sind bis zum 27.3.2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen ab dem 27.9.2026 angewendet werden.

Der Entwurf wurde am 7.7.2025 an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25.7.2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite veröffentlicht. Der Gesetzentwurf ist auf der Homepage des BMJV abrufbar.

Quelle: u.a. BMJV, Pressemitteilung v. 7.7.2025 (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAJ-94739

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