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Umsatzsteuer | Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold (OFD)

Endriss Newsletter Juli 2025

Die OFD Baden-Württemberg hat zum Begriff des Anlagegoldes nach § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG Stellung genommen (OFD Baden-Württemberg v. 27.3.2025 - S 7423).

Hintergrund: Nach § 25c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 UStG ist die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff des Anlagegoldes ist in § 25c Abs. 2 UStG definiert und umfasst u.a. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG). Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass der Hersteller, der Feingoldgehalt und das Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt ist (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 1 UStAE) und der Wert der Barren oder Plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 2 UStAE; Ziffern 3. und 4.). Bildliche Darstellungen auf den Goldbarren oder -plättchen sind unschädlich (Abschn. 25c.1 Abs. 2 S. 3 UStAE).

In ihrer VerfĂĽgung stellt die OFD Folgendes klar:

  •  Das Tatbestandsmerkmal "Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht" i.S.d. § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG umfasst Barren und Plättchen mit jeglichem Gewicht. Damit sind auch jene Gewichte umfasst, welche die in Anhang III zu Art. 56 MwStVO aufgefĂĽhrten Gewichte unterschreiten.
  • § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Goldbarren oder -plättchen nur dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn der Wert der Goldbarren oder -plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht.
  • Der Verkaufswert (VeräuĂźerungspreis) der Goldbarren oder -plättchen muss sich primär am festzustellenden Goldmarktpreis im VeräuĂźerungszeitpunkt orientieren. Die Vergleichsbetrachtung bezieht sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts.
  • Bei der PrĂĽfung, ob der Verkaufswert der Goldbarren oder -plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht, sind die Umstände des Einzelfalls zu berĂĽcksichtigen.
  • Ăśbersteigt der Verkaufswert den tagesaktuellen Goldmarktpreis um nicht mehr als 10 %, kann dies ein Indiz fĂĽr das Vorliegen einer umsatzsteuerfreien Lieferung sein. Bei Ăśberschreiten der 10 %-Grenze dĂĽrfte es sich – ausgehend von derzeitigen Marktbeobachtungen – häufig nicht um den Erwerb einer (renditeorientierten) Finanzanlage handeln. Auch bei Goldprodukten mit geschenkeähnlichem Charakter, deren Verkaufswert den Goldmarktpreis regelmäßig weit ĂĽbersteigt, liegt die Vermutung nahe, dass die Voraussetzungen fĂĽr die Steuerbefreiung nicht erfĂĽllt sind.

Hinweis:
Darüber hinaus geht die OFD anhand von Beispielen auf die Ermittlung des tagesaktuellen Goldmarktpreises näher ein.

Quelle: OFD Baden-WĂĽrttemberg v. 27.3.2025 - S 7423; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAJ-94734

Nachrichten:

Verwaltung:
BMF 8.6.2023 - S 7423

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