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Im Namen des Volkes – Ein Rechtsanwalt darf auf vom Mandanten mitgeteilte Sachverhalte nicht vertrauen

Ein Mann liegt auf einer Bank aus Aktenordnern

SchrÀge Geschichten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

In seiner Kolumne „Im Namen des Volkes“ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern AuszĂŒge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.

Ich heiße Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.

Auch wenn es so einfache Dinge sind wie die harmlose, aber rechtlich nicht ganz unbedeutende Aussage, wann man denn ein Schreiben einer Behörde erhalten habe, sollte man als Steuerberater oder Rechtsanwalt tiefer bohren, denn so mancher Mandant hat schon durch leichtsinnige Aussagen ĂŒber den Zugang seiner Post fĂŒr eine fehlerhafte Fristberechnung seines BevollmĂ€chtigten gesorgt. Und den Bundesgerichtshof zu der Aussage verleitet, dass man den ErzĂ€hlungen seines Mandanten nicht vertrauen kann (Urteil vom 14.2.2019, IX ZR 181/17).

Aber auch Steuerberatern und RechtsanwĂ€lten unterlaufen in diesem eher ĂŒberschaubaren Rechtsbereich mittelschwere Rechenfehler, die dann den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge haben können. Fehler passieren, das macht uns ja gerade so menschlich. Und jeder Fehler erscheint uns unglaublich dumm, solange ihn nur andere begehen. Steuerberater Peter MĂŒller aus Kassel hatte einen langen Arbeitstag hinter sich gebracht und packte nun seine Sachen im BĂŒro zusammen, um kurz vor Mitternacht endlich nach Hause zu fahren. Nur noch schnell die Klage an das Finanzgericht fĂŒr seinen Mandanten Heinrich Loose auf das FaxgerĂ€t gelegt und dann endlich Feierabend. Die Klageschrift umfasste zwei Seiten, von denen die eine laut spĂ€ter hinzugezogenem Sendeprotokoll kurz vor Mitternacht beim Finanzgericht einging – und die zweite Seite eben erst kurz nach Mitternacht. Und da das zustĂ€ndige Gericht befand, dass nur beide Seiten zusammen die notwendigen formellen Voraussetzungen fĂŒr eine ordnungsgemĂ€ĂŸe Klageschrift erfĂŒllten und damit der Schriftsatz in seiner Gesamtheit erst nach Mitternacht beim Finanzgericht einging, war die Klage verspĂ€tet (Hessisches FG vom 24.6.1993, 10 K 625/93; FG DĂŒsseldorf vom 2.6.2009, 13 K 4592/07). Nicht ohne Grund war in Deutschland von den 1930ern bis in die 1970er Jahre in nahezu allen öffentlichen Fernsprechern die Aufforderung „Fasse dich kurz!“ angebracht. Einem Hinweis, dem man auch heute noch folgen sollte, denn ein kĂŒrzeres einseitiges Schreiben wĂ€re dann wohl rechtzeitig beim Finanzgericht eingegangen. Gut, dass es mittlerweile das elektronische Anwalts- bzw. Steuerberaterpostfach gibt.

Und wenn man im Rahmen einer verspĂ€tet eingelegten Revision beim Bundesfinanzhof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versĂ€umten Frist stellt und um Nachsicht unter Hinweis auf menschliches Versagen stellt, im Rahmen dieses Antrags dann aber die erforderlichen Sendeprotokolle als Beweismittel nicht beifĂŒgt, ist der Rechtsweg schneller zu Ende, als man gedacht hat (BFH vom 12.11.1996, III R 13/96). Im Falle fehlender Sorgfalt bei der Beachtung von Fristen kennen deutsche Gerichte kein Pardon, vermeidet doch eine solche Entscheidung eine umfassende und arbeitsreiche Auseinandersetzung mit den materiellen Argumenten des Vorgangs. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Es soll Gerechtigkeit geschehen, und gehe die Welt darĂŒber zugrunde

Ferdinand I., seines Zeichens Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen, trug wĂ€hrend seiner Amtszeit von 1558 bis 1564 diesen Wahlspruch wie eine Monstranz vor sich her. Seine Maxime war es, dass sich Recht um jeden Preis durchzusetzen habe. Und auch wenn man heute beim Betreten so manches Gerichtssaals den Eindruck gewinnt, hier ist die Zeit seitdem etwas langsamer abgelaufen, kommt man nicht umhin festzustellen, dass die technische und gesellschaftliche Entwicklung selbst vor GerichtssĂ€len nicht halt und neuerdings moderne Variationen einer mĂŒndlichen Verhandlung zulĂ€sst: die Videokonferenz. Aber die alten Probleme bleiben, denn es Ă€ndert sich ja nur die Technik, nicht aber das Recht und auch wirklich nicht die Menschen.

Mit einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts MĂŒnster trug Dr. P. Nibel, der Anwalt des KlĂ€gers, Bauunternehmer S. Kracht, vor, das Finanzgericht MĂŒnster habe bei einer mĂŒndlichen Verhandlung im Rahmen einer solchen, grundsĂ€tzlich zulĂ€ssigen Videokonferenz aber nur eine Kamera eingesetzt (Beschluss des Gerichts vom 6.1.2022, 13 K 1195/95; so auch FG MĂŒnchen vom 22.9.2022, 15 K 1834/20). Dabei sei immer nur der Richter zu sehen gewesen, der aktuell das Wort gefĂŒhrt habe. Offenbar habe das Gericht einen zum Kameramann berufenen Mitarbeiter eingesetzt, der immer wieder auf den wortfĂŒhrenden Richter heranzoomte. WĂ€hrend der insgesamt 90-minĂŒtigen Verhandlung sei allein der vorsitzende Richter fĂŒr etwa 60 Minuten zu sehen gewesen, nicht aber die Richterbank mit den ĂŒbrigen Richtern. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil tatsĂ€chlich wegen eines Verfahrensmangels auf, denn der Anspruch des KlĂ€gers auf die vorschriftsmĂ€ĂŸige Besetzung des erkennenden Gerichts wurde nach Auffassung des höchsten deutschen Steuergerichts durch die beschriebene Art der Videokonferenz verletzt (Beschluss vom 30.6.2023, V B 13/22): „Bei einer sog. „Videokonferenz“ muss fĂŒr die Beteiligten wĂ€hrend der zeitgleichen Bild- und TonĂŒbertragung wie bei einer körperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal feststellbar sein, ob alle beteiligten Richter körperlich und geistig in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen oder ob einer oder mehrere von ihnen wĂ€hrend der Verhandlung eingeschlafen ist oder sind, erst verspĂ€tet auf der Richterbank Platz genommen oder diese vorĂŒbergehend oder vorzeitig verlassen hat oder haben. Nicht zulĂ€ssig ist es daher, den alleinigen Bildausschnitt auf einzelne Richter zu beschrĂ€nken.“

Richtig so, eine Videokonferenz ist schließlich keine FußballĂŒbertragung, bei der der „ballfĂŒhrende“ Richter besonders im Mittelpunkt zu stehen hat. Interessanterweise hat das Bundesverfassungsgericht im fehlenden Nahblick im Rahmen einer solchen Videokonferenz allein keine entsprechende Verletzung gesehen (Beschluss vom 15.1.2024, BvR 1615/23). Es hĂ€lt aber eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren fĂŒr möglich, ohne in der Sache selbst darĂŒber entschieden zu haben. Die Sache wurde im Ergebnis nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine entsprechenden GrĂŒnde vorlagen bzw. die falschen (!) AntrĂ€ge gestellt wurden.

Und so stellt sich wie so oft die Frage, wen man mehr fĂŒrchten muss: das Recht oder den Richter? So entschied das Finanzgericht Baden-WĂŒrttemberg, dass die Lieferungen von (Schuh-)Einlagen nicht dem ermĂ€ĂŸigten Umsatzsteuersatz unterliegen könnten, weil durch das Tragen der Einlegesohlen eine orthopĂ€dische DeformitĂ€t nicht korrigiert werden kann. Das Lindern von Schmerzen allein genĂŒgte den Richtern zur Anerkennung der SteuerbegĂŒnstigung in Form des ermĂ€ĂŸigten Steuersatzes nicht (Urteil vom 30.11.2016, 9 K 3511/13). Der Bundesfinanzhof korrigierte spĂ€ter diese Sichtweise (Urteil vom 27.2.2019, VII R 1/18): „Einlegesohlen zum Korrigieren orthopĂ€discher Leiden sind auch dann umsatzsteuerlich begĂŒnstigt, wenn sie ihre Korrekturwirkung lediglich in Form des Tragens entfalten.“ So, das wĂ€re damit einmal klargestellt. Wer Einlegesohlen kauft, aber nicht trĂ€gt, schadet seiner Gesundheit, ohne dass dies Auswirkungen auf eine mögliche SteuerbegĂŒnstigung hat. Denn „eine dauerhafte Heilung des abgeplatteten oder sonst deformierten Fußes durch das Tragen solcher Einlagen ist fĂŒr die GewĂ€hrung der SteuerermĂ€ĂŸigung nicht erforderlich.“

Und wenn Sie sich wieder einmal ĂŒber zu hohe Steuern und nicht verstĂ€ndliche Steuerbescheide Ă€rgern, denken Sie an eine Aussage von Benjamin Franklin, einem der GrĂŒndervĂ€ter der Vereinigten Staaten und Mitunterzeichner der UnabhĂ€ngigkeitserklĂ€rung, der sich wahrscheinlich ob der aktuellen Geschehnisse in den Vereinigten Staaten im Grabe herumdreht: „Was klagt Ihr ĂŒber die vielen Steuern. Unsere TrĂ€gheit nimmt uns zweimal so viel ab, unsere Eitelkeit dreimal soviel und unsere Dummheit viermal soviel.“

Ich freue mich, in den nÀchsten Wochen weitere Anekdoten mit Ihnen teilen zu können.

Über Ralf Sikorski

Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule fĂŒr Finanzen in Nordrhein-Westfalen mit den Schwerpunkten Umsatzsteuer und Abgabenordnung und anschließend Leiter der BetriebsprĂŒfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in SteuerberaterlehrgĂ€ngen und BilanzbuchhalterlehrgĂ€ngen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tĂ€tig, u. a. in den sog. Bilanzbuchhalter-Updates. DarĂŒber hinaus hat er sich als Autor unzĂ€hliger steuerlicher Lehr- und PraktikerbĂŒcher insbesondere zu den o. g. Fachbereichen und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine StilblĂŒtensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“, „Ich war Hals ĂŒber Kopf erleichtert“ und ganz aktuell „Im Namen des Volkes“ sowie das MĂ€rchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfĂ€ltiges TĂ€tigkeitsbild ab.

Hinweis:

Die Illustration stammt von Philipp Heinisch, der seine Anwaltsrobe 1990 an den Nagel hÀngte und Zeichner, Maler und Karikaturist wurde (www.kunstundjustiz.de).

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