Hintergrund: Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses, § 3 Nr. 3 GrEStG).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine am 10.7.2014 gegründete GbR. Gründungsgesellschafter waren mit einer Beteiligung von je 1/6 A und fünf seiner Geschwister. Dieselben Personen waren zu je 1/6 Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihrem Vater. Das Vermögen der Erbengemeinschaft bestand aus drei Flurstücken (1, 2, 3) in C.
Mit notariellem Vertrag vom 10.7.2014 übertrugen die Miterben die Flurstücke 2 und 3 gemeinschaftlich auf die Klägerin. Zugleich erwarb die Klägerin u.a das Flurstück 4 von einer anderen GbR. Mit einem unmittelbar darauf folgenden Vertrag vom selben Tag übertrug die Klägerin das Flurstück 4 auf A. Im Gegenzug wurde dessen Beteiligung an der Klägerin auf 0,55 % gemindert.
Das FA setzte für die Übertragung der Flurstücke 2 und 3 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Dabei ging es davon aus, die Übertragung sei nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG nur in Höhe von 83,85 % (5 x 16,66 % + 0,55 %) von der Steuer befreit, da sich die Beteiligung des A an der Klägerin auf 0,55 % vermindert habe.
Die Klägerin verlangt dagegen die vollständige Befreiung der Übertragung der Flurstücke von der Grunderwerbsteuer. Sie vertrat die Auffassung, dass ein Erwerb zur Teilung des Nachlasses nach § 3 Nr. 3 GrEStG vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (FG Köln, Urteil v. 6.10.2021 - 5 K 756/20).
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin zurück:
- Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist.
- Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der GbR innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert hat.
- Diesbezüglich sind die Fristen des § 5 Abs. 3 GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 zu beachten.
- Gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG i.d.F. des StÄndG 2001 sind die Befreiungstatbestände des § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.
- Die Geltung dieser Einschränkung im Rahmen des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG folgt aus dem Umstand, dass eine Begünstigung des Erwerbs einer Personengesellschaft, die selbst nicht Miterbin ist, nicht isoliert auf § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG gestützt werden kann.
- Erst die Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 5 und 6 GrEStG, die jeweils in Abs. 3 Einschränkungen vorsehen, gewährleistet eine Steuerbefreiung des Erwerbs der Personengesellschaft zu dem Anteil, zu dem der Miterbe an dieser beteiligt ist.
- Danach hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Steuerbefreiung insoweit nicht zu gewähren ist, als sich die Beteiligung des A an der Klägerin innerhalb von fünf Jahren seit dem Erwerb der Flurstücke 2 und 3 am 10.7.2014, nämlich am selben Tag, auf 0,55 % verringert hat. Danach ist die Klägerin in Bezug auf den Erwerb dieser Grundstücke lediglich in Höhe von 83,85 % (5 x 16,66 % + 0,55 %) begünstigt.
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses ist nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer befreit. Die Vorschrift möchte die Aufhebung von Erbengemeinschaften erleichtern. Der Erwerb des Miterben von der Erbengemeinschaft soll grunderwerbsteuerrechtlich im Ergebnis genauso behandelt werden wie der Erwerb durch einen Alleinerben oder Vermächtnisnehmer. Dieser ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Steuer befreit. Ob der Erwerb eines Grundstücks zur Teilung des Nachlasses erfolgt, richtet sich nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben. Die Miterben können die Auflösung der Erbengemeinschaft grundsätzlich jederzeit verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).
Der BFH hat zunächst geklärt, dass das Merkmal "zur Teilung des Nachlasses" auch dann erfüllt ist, wenn die Erbengemeinschaft nicht vollständig beendet, sondern im Hinblick auf ein oder weitere Grundstücke fortgesetzt wird. Das hatte das FG noch anders gesehen. Von der Besteuerung ausgenommen ist nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG aber grundsätzlich nur der Erwerb durch Miterben. Erwirbt eine aus mehreren Miterben bestehende Personengesellschaft, die selbst nicht Miterbin ist, ist die Übertragung nach dem Rechtsgedanken der §§ 5 und 6 GrEStG nur zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Allerdings sind dann die Fristen des § 5 Abs. 3 GrEStG und des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zu beachten, d.h. die Beteiligung muss 10 Jahre (im Streitfall noch 5 Jahre) lang unverändert gehalten werden.
Quelle:BFH, Urteil v. 4.6.2025 - II R 42/21; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB LAAAK-03073






