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AU-Bescheinigung adé?

Die Meldepflicht der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit wird geändert. Wir informieren über die neuen Vorschriften. Das seit Längerem angekündigte dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) ist „beschlossene Sache“ und wird am 01.01.2022 in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist der Abbau „überbordender Bürokratie′′.

Aktueller Stand

Wenn ein Arbeitnehmerarbeitsunfähig erkrankt, ist er nach § 5 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzu­teilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat er eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AUB) spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Neue Vorschriften im EFZG und SGB IV ab 01.01.2022

Die AUB soll nun in bestimmten Fällen überflüssig werden. Hierfür sieht der neue § 5 Abs. 1a EFZG n. F. vor, dass gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer künftig zwar verpflichtet bleiben, sich eine AUB aushän­digen zu lassen. Jedoch müssen sie diese dem Arbeitgeber nicht mehr vorlegen. Stattdessen sieht § 109 SGB IV n. F. vor, dass die Kranken­kasse diesem zahlreiche Daten „in elektronischer Form als Meldung zum Abruf bereitstellt, sobald sie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Arztes erhält. Dazu gehören der Name des Mitarbeiters*, Beginn und Ende der AU, das Ausstellungsdatum und die Kennzeichnung, ob es sich um eine Ersterkrankung oder eine Folgemeldung handelt. Ausnahmen sollen lediglich für geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten gelten oder bei Feststellung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. Für solche Fälle bleibt alles beim Alten.

Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben des behandelnden Arztes fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anre­chenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so muss sie dies gemäß § 109 Abs. 2 SGB IV n. F. dem Arbeitgeber melden.

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