Sachverhalt und Prozessverlauf: Der Kläger ist seit dem 1.7.2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 € brutto. Nachdem zum 1.7.2010 und zum 1.7.2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1.7.2016 und zum 1.7.2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 € brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Anpassungsstichtag 1.7.2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe – beim Kläger auf 1.763,00 € brutto.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1.7.2022 und eine monatliche Betriebsrente i. H. von insgesamt 1.962,00 € brutto. Er machte geltend, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Covid-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 1.7.2022 vorhersehbar gewesen.
Bei den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
Der 3. Senat des BAG wies die Revision des Klägers zurück:
- Die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des LAG, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 1.7.2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
- Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte.
- Im vorliegenden Fall hat sich das LAG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter WĂĽrdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Ăśberzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung fĂĽr die Beklagte nicht vorhersehbar war.
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 28.10.2025 (lb)
Fundstelle(n):
NWB NAAAK-02942






