Die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge erlassen (Allgemeinverfügung v. 16.12.2015).Hintergrund: Der Zinssatz für die Zinstatbestände der AO beträgt nach § 238 AO seit seiner Einführung durch das Steueränderungsgesetz 1961 (BGBl 1961 I S. 981) unverändert 6% p.a. Der IX. Senat des BFH hat kürzlich die Auffassung vertreten, dass dieser Zinssatz für Zeiträume bis März 2011 bzw. bis Dezember 2011 nicht verfassungswidrig sei. Er hat deshalb davon abgesehen, dem Bundesverfassungsgericht die Regelung zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen (s. BFH, Urteile v. 1.7.2014 - IX R 31/13 und v. 14.4.2015 - IX R 5/14). Hierzu führen die Finanzbehörden der Länder weiter aus:
  • Am 16.12.2015 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2012 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz.
  • Entsprechendes gilt für am 16.12.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2012.
  • Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Quelle: BMF onlineHauptbezug:BMF onlineVerwandte Artikel:
  • Heidenreich, Ist der Zinssatz der Finanzverwaltung von 6% noch verfassungsgemäß? NWB 17/2015 S. 1231; NWB DokID: NAAAE-88387
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