Meisterbonus und Meisterpreis (Bayern)

3.000 Euro Meisterbonus

Um die Gleichwertigkeit von beruflicher und allgemeiner Bildung zu unterstreichen, hat der Freistaat Bayern einen Meisterbonus eingefĂĽhrt. Absolventen der PrĂĽfungen Bilanzbuchhalter (IHK), Steuerfachwirt (Steuerberaterkammer), Controller (IHK) und Wirtschaftsfachwirt (IHK) die ihre FortbildungsprĂĽfung erfolgreich bestanden haben, erhalten den Meisterbonus.

Der Meisterbonus beträgt 2.000 Euro, wenn das Prüfungsergebnis nach dem 31. März 2019 festgestellt wurde. Wenn das Prüfungsergebnis jedoch erst nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde, erhalten die Absolventen den neuen Bonus in Höhe von 3.000 Euro. Das Datum der Prüfungsergebnis-Feststellung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Bei bestandener Prüfung wird die bayerische IHK, bei der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde auf den Absolventen zukommen und das Antragsformular für den Meisterbonus übermitteln (in der Regel zusammen mit dem Zeugnis).

Voraussetzungen

Die Prüfung muss vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und von dieser das Zeugnis ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht, sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann. Für die Gewährung des Meisterbonus müssen Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Bayern liegen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form einer Bonuszahlung. Die Höhe des Meisterbonus beträgt 3.000 EUR.

Weitere Infos zum Meister-Bonus finden Sie auf: www.meisterbonus.bayern

Meisterpreis

Voraussetzung

Mit dem Meisterpreis, der finanziell nicht dotiert ist, werden zudem die 20 % Besten eines Prüfungstermins für ihre besonderen Leistungen ausgezeichnet; Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ (2,50) erreicht worden ist. Das Wiederholen der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile steht dem nicht entgegen.

Zuständigkeit und Verfahren

Die 20 % Besten eines Prüfungstermins werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Bayerischen Verwaltungsschule, den Steuerberaterkammern, den Rechtsanwaltskammern, den nach der VZBLH zuständigen Stellen und den agrarwirtschaftlichen Fachschulen, der Bayerischen Landesärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer sowie dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (zuständige Stelle) ermittelt und festgestellt. Ergibt sich eine unbillige Härte, kann die zuständige Stelle im Einzelfall eine Rundung des prozentualen Anteils nach oben vornehmen.

Die fachlich zuständigen Staatsministerien können sich am Auswahlverfahren und an der Preisverteilung beteiligen.

Form

Der Meisterpreis wird in Form einer Urkunde durch die zuständige Stelle überreicht.

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