Aufstiegsbonus (Rheinland-Pfalz)

Aufstiegsbonus I und II

Ziel und Gegenstand

Das Land Rheinland-Pfalz fördert die berufliche Fortbildung sowie die Existenzgründung in gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufen.

Gewährt werden einmalige Zuschüsse

  • fĂĽr erfolgreich abgelegte MeisterprĂĽfungen oder gleichwertige öffentlich-rechtliche FortbildungsprĂĽfungen (Aufstiegsbonus I),
  • anlässlich von ExistenzgrĂĽndungen durch Absolventen von MeisterprĂĽfungen oder gleichwertigen öffentlich-rechtlichen FortbildungsprĂĽfungen (Aufstiegsbonus II). Ziel ist es, Anreize fĂĽr die berufliche Weiterbildung und fĂĽr ExistenzgrĂĽndungen zu schaffen und damit die Zahl der im Land tätigen hochqualifizierten Fachkräfte zu erhöhen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Personen, die nach dem 1. Januar 2017

  • eine PrĂĽfung als Meister, Fachwirt oder in vergleichbaren FortbildungsprĂĽfungen erfolgreich bestanden haben (Aufstiegsbonus I), also z. B. Bilanzbuchhalter (IHK), Controller (IHK) oder Wirtschaftsfachwirt (IHK)
  • innerhalb von zehn Jahren nach Bestehen bestimmter FortbildungsprĂĽfungen sich selbständig gemacht haben (Aufstiegsbonus II).

Voraussetzungen

Der Aufstiegsbonus II wird unabhängig vom Erhalt des Aufstiegbonus I gewährt. Der Fortbildungsabschluss muss dem Niveau 6 oder 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen.

Aufstiegbonus I:
Die Prüfung muss vor einer Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer in Rheinland-Pfalz oder einer vergleichbaren zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland erfolgreich absolviert worden sein.
Der Beschäftigungsort muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz liegen. Besteht zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses kein Beschäftigungsverhältnis, muss der ständige Erstwohnsitz in Rheinland-Pfalz liegen.

Aufstiegbonus II:
Bei dem ExistenzgrĂĽndungsvorhaben muss es sich um

  • die GrĂĽndung einer selbständigen Vollexistenz,
  • die Ăśbernahme eines bestehenden Betriebes,
  • den Erwerb einer tätigen Beteiligung (mind. 25%, Sperrminorität vorhanden),
  • die schrittweise Entwicklung einer Selbständigkeit begleitend zu einer bestehenden abhängigen Beschäftigung oder
  • den Einstieg in die Erwerbstätigkeit (NebenerwerbsgrĂĽndung) handeln.

Der Fortbildungsabschluss muss ĂĽber ein entsprechendes Zeugnis oder bei Berufsabschluss im Ausland ĂĽber einen Gleichwertigkeitsbescheid nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nachgewiesen werden.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • beim Aufstiegsbonus I: pro Person 1.000 EUR je fachlich unterschiedlichem Fortbildungsabschluss,
  • beim Aufstiegsbonus II: pro Person 2.500 EUR.

Antragsverfahren

Aufstiegbonus I:
Die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Landwirtschaftskammer ermitteln die zuwendungsberechtigten Personen und informieren sie über die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten den Antrag bei der jeweiligen Kammer zu beantragen.
Wurde die Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt, erfolgt die Antragstellung bei der örtlich und fachlich zuständigen Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer.

Aufstiegbonus II:
Der Antrag ist spätestens achtzehn Monate nach der Existenzgründung an die örtlich zuständige Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer oder die Landwirtschaftskammer zu stellen.
Die Kontaktdaten der zuständigen Kammern sind im Internet erhältlich.

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Referat Bildung
BurgenlandstraĂźe 7
55543 Bad Kreuznach
Tel. 0671 / 7 93-0
Fax 0671 / 7 93-1199
E-Mail: info(at)lwk-rlp.de
Internet: www.lwk-rlp.de
Weitere Informationen sind unter www.aufstiegsbonus.rlp.de abrufbar.

Quelle

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums fĂĽr Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 24. November 2017, Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 12 vom 22. Dezember 2017, S. 386; Pressemitteilung des Ministeriums fĂĽr Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 21. Dezember 2017.

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