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Zivilrecht | Kündigungsklausel in Bausparverträgen unzulässig (OLG)

Das OLG Stuttgart hat eine Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen der Landesbausparkasse Südwest (LBS), die an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpft, für unzulässig erklärt (OLG Stuttgart, Urteil v. 02.08.2018 - 2 U 188/17; Revision zugelassen).

Sachverhalt und Prozessverlauf: Die beklagte Bausparkasse verwandte in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen folgende Klausel: "Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (…) b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat." Die klagende Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. griff diese im Wege einer Verbandsklage an und rügte, die Klausel sei unwirksam; u. a. benachteilige sie den Verbraucher unangemessen, indem sie von einem gesetzlichen Leitbild abweiche. Sie dürfe daher nicht verwendet werden. Das Landgericht Stuttgart hatte der Klage stattgegeben und die Bausparkasse unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG Stuttgart ohne Erfolg:
  • Die angegriffene Klausel benachteiligt den Bausparer unangemessen.
  • Da die Frist für das durch die Klausel geregelte Kündigungsrecht der Bausparkasse, anders als das gesetzliche Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht an den Eintritt der Zuteilungsreife, sondern an den Monat des Abschlusses des Bausparvertrags anknüpft, verkürzt sie bei langfristigen Bausparverträgen die Überlegungsfrist des Bausparers, ob er die Zuteilung annimmt, in unangemessener Weise.
  • Sie eröffnet der Bausparkasse außerdem Manipulationsmöglichkeiten.
Hinweis: Das OLG Stuttgart hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen. Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung v. 02.08.2018 (Ls) Verwandte Artikel:
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