Blog

Verfahrensrecht | Schätzung von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs (FG)

Das FG Düsseldorf hat in zwei Verfahren zur Schätzungsbefugnis von Umsatzerlösen eines Gastronomiebetriebs anhand einzelner Z-Bons entschieden (FG Düsseldorf, Urteile v. 24.11.2017 - 13 K 3811/15 G,U und 13 K 3812/15 F; Revisionen anhängig).

Sachverhalt: Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte das beklagte Finanzamt erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 % an.

Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.

Die dagegen gerichtete Klage hatte ĂĽberwiegend keinen Erfolg:

  • Die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite ist rechtmäßig.
  • Es ist sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kommen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.
  • Die AnknĂĽpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen gehandelt hat.
  • Hingegen sprechen verschiedene Gesichtspunkte dafĂĽr, dass die der BuchfĂĽhrung zugrundegelegten Z-Bons manipuliert worden sind.
  • Auch wenn die Z-Bons aus einem Jahr nach dem PrĂĽfungszeitraum stammen, können daraus durchaus RĂĽckschlĂĽsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies ist gegenĂĽber einem externen Betriebsvergleich vorzugswĂĽrdig.
  • Allerdings hat das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin sind vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berĂĽcksichtigen.

Hinweis: Das FG Düsseldorf hat die Revisionen zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese sind beim BFH im Verfahren 13 K 3811/15 G, U unter den Az. IV R 2/18 sowie im Verfahren 13 K 3812/15 F unter dem Az. IV R 1/18 anhängig.

Hauptbezug: FG DĂĽsseldorf, Urteile v. 24.11.2017 - 13 K 3811/15 G,U, NWB DokID: YAAAG-71962

Quelle: FG DĂĽsseldorf, Newsletter Februar 2018 (il)

Verwandte Artikel:

  • KrĂĽger, KassenfĂĽhrung (HGB), infoCenter, NWB DokID: DAAAC-28623
  • Haas, Auf Augenhöhe mit dem BetriebsprĂĽfer, NWB-BB 2/2018 S. 59, NWB DokID: OAAAG-70214
  • HĂĽlshoff/Wied, Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften, NWB 28/2017 S. 2094, NWB DokID: BAAAG-48821
  • Bellinger, Bargeldlose Zahlungen mit EC-Karten im Rahmen der KassenfĂĽhrung, BBK 8/2017 S. 369, NWB DokID: LAAAG-42325
  • Ringwald, Neues zur Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und BuchfĂĽhrung, NWB 52/2015 S. 3911, NWB DokID: KAAAF-18118
Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!