Sachverhalt: Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Gastronomiebetrieb stellte das beklagte Finanzamt erhebliche Mängel in der Buchführung und in der Kassenführung fest und nahm Hinzuschätzungen zu den Umsatzerlösen für die Jahre 2000 bis 2010 vor. Dabei legte es einen durchschnittlichen Tageserlös zugrunde, der sich aus zwei Z-Bons aus August 2012 ergab. Diese hatte die Steuerfahndung im Müll bzw. in der Kasse des Unternehmens aufgefunden. Zudem setzte die Betriebsprüfung einen Sicherheitszuschlag von 10 % an.
Im Rahmen des anschließenden Einspruchsverfahrens erreichte die Klägerin die Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 20 % (2000 und 2001) bzw. 10 % (übrige Streitjahre) anstelle des Sicherheitszuschlags. Zudem erhöhte das beklagte Finanzamt den Wareneinsatz, indem es diesen aus den geschätzten Erlösen unter Berücksichtigung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % retrograd ermittelte.
Die dagegen gerichtete Klage hatte ĂĽberwiegend keinen Erfolg:
- Die Hinzuschätzung auf der Einnahmenseite ist rechtmäßig.
- Es ist sachgerecht, die Schätzung anhand der durchschnittlichen Tageserlöse, abgeleitet aus den aufgefundenen Z-Bons, vorzunehmen. Andere typische Schätzungsformen (Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung, Ausbeutekalkulation, Zeitreihenvergleich, externer Betriebsvergleich, Richtsatzschätzung) kommen im Streitfall von vornherein nicht in Betracht.
- Die Anknüpfung an das Ergebnis der Z-Bons ist nicht zu beanstanden, da es sich möglicherweise tatsächlich um (noch) nicht manipulierte Einnahmenursprungsaufzeichnungen gehandelt hat.
- Hingegen sprechen verschiedene Gesichtspunkte dafĂĽr, dass die der BuchfĂĽhrung zugrundegelegten Z-Bons manipuliert worden sind.
- Auch wenn die Z-Bons aus einem Jahr nach dem Prüfungszeitraum stammen, können daraus durchaus Rückschlüsse auf die Verhältnisse in den Streitjahren gezogen werden. Dies ist gegenüber einem externen Betriebsvergleich vorzugswürdig.
- Allerdings hat das Finanzamt den Wareneinkauf zu Unrecht unter Heranziehung eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 440 % aus dem geschätzten Jahreserlös ermittelt. Zugunsten der Klägerin sind vielmehr die höchsten Rohgewinnaufschlagsätze der Richtsatzsammlung (2000 bis 2006: 317 %, 2007 bis 2009: 335 %, 2010: 400 %) zu berücksichtigen.
Hinweis: Das FG Düsseldorf hat die Revisionen zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese sind beim BFH im Verfahren 13 K 3811/15 G, U unter den Az. IV R 2/18 sowie im Verfahren 13 K 3812/15 F unter dem Az. IV R 1/18 anhängig.
Hauptbezug: FG DĂĽsseldorf, Urteile v. 24.11.2017 - 13 K 3811/15 G,U, NWB DokID: YAAAG-71962
Quelle: FG DĂĽsseldorf, Newsletter Februar 2018 (il)
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