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Verfahrensrecht | Neufassung des AEAO zu § 233a (BMF)

Das BMF hat den AEAO zu § 233a zur Umsetzung der Rechtsänderungen durch das "Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" (BGBl. I S. 1142) neu gefasst (BMF, Schreiben v. 3.11.2022 - IV A 3 - S 0460-a/19/10012 :002).

Hintergrund: Das BVerfG hatte in den Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 mit am 18.8.2021 veröffentlichtem Beschluss v. 8.7.2021 (BGBl. I S. 4303) entschieden, dass § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des BVerfG betrifft aber auch nicht die ausschließlich zugunsten der Steuerpflichtigen wirkenden Prozesszinsen nach § 236 AO und die Säumniszuschläge nach § 240 AO.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung). Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen. Sie gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hierzu fĂĽhrt das BMF weiter aus:

  • Die Steuerverwaltungen der Länder können die Neuberechnung der Zinsen in anhängigen Verfahren und die Umstellung der Zinsberechnungsprogramme aufgrund der damit verbundenen erheblichen technischen und organisatorischen Auswirkungen allerdings nicht sofort nach Inkrafttreten der Neuregelungen umsetzen.
  • FĂĽr die Zwischenzeit enthält Artikel 97 § 15 Abs. 16 EGAO deshalb eine Ăśbergangsregelung: Solange die Neuregelung in § 238 Abs. 1a und 1b AO technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden kann, können Zinsfestsetzungen nach § 233a AO fĂĽr Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ungeachtet der am 22.7.2022 in Kraft getretenen Neuregelungen weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden (Artikel 97 § 15 Abs. 16 EGAO i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 sowie Abs. 2 AO). Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern können auseinanderfallen.

Hinweis:

Das BMF-Schreiben über die Neufassung des AEAO zu § 233a ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

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