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Verfahrensrecht | Erfassung von EC-Kartenumsätzen (BMF)

Das BMF hat sich zur Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung geäußert (BMF, Schreiben u.a. an den DIHK v. 29.06.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10003-09).

Hintergrund: Der DIHK, der Handelsverband Deutschland sowie der Zentralverband des Deutschen Handwerks haben sich mit Schreiben v. 04.05.2018 an die obersten Finanzbehörden der Länder gewandt und um eine praxistaugliche Lösung der Erfassung von bargeldlosen Girocard- bzw. Kreditkartenumsätzen gebeten. Würde der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur Berücksichtigung der EC-Karten-Umsätze gefolgt (vgl. BMF, Schreiben v. 16.08.2017, veröffentlicht auf der Homepage des DStV), wären für die Steuerpflichtigen Zusatzerfassungen durchzuführen.

Hierzu fĂĽhrt das BMF u.a. weiter aus:

  • Die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch stellt, wie im Schreiben vom 16.08.2017 ausgefĂĽhrt, sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel dar, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines Kassenbuches ist die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.
  • Das Kassenbuch soll einen Ăśberblick ĂĽber den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen. HierfĂĽr soll es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen.
  • Wie bereits in dem o.a. Schreiben v. 16.08.2017 ausgefĂĽhrt, ist die steuerrechtliche WĂĽrdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprĂĽnglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze z.B. wie von Ihnen vorgetragen in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen, so ist - obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen - weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
  • Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der BuchfĂĽhrung nach § 158 AO regelmäßig auĂźer Betracht bleibt.
  • Voraussetzung ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die NachprĂĽfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.

Quelle: BMF, Schreiben an den DIHK, den Handelsverband Deutschland sowie den Zentralverband des Deutschen Handwerks v. 29.06.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10003-09; NWB DokID: XAAAG-87935 (il).

Verwandte Artikel:

  • Bellinger, Bargeldlose Zahlungen mit EC-Karten im Rahmen der KassenfĂĽhrung, BBK 8/2017 S. 369, NWB DokID: LAAAG-42325
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