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Verfahrensrecht | Entwurf eines BMF-Schreibens zur Kassen-Nachschau (DStV)

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses zu § 146b AO Stellung genommen.

Hintergrund: Die mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführte Ermächtigungsgrundlage zur Durchführung von Kassen-Nachschauen ist seit dem 01.01.2018 anwendbar. Der DStV hat u.a. zu folgenden Punkten Stellung genommen:
  • Zeitpunkt der Kassennachschau:
    Nach § 146b Abs. 1 Satz 1 AO kann die Kassen-Nachschau während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Das Entwurfsschreiben erweitert bzw. konkretisiert diese Zeiten: "Die Kassen-Nachschau kann danach auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird."
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte im Schreiben mehr berücksichtigt werden um die Störung des Geschäftsbetriebs möglichst gering zu halten.
  • Zweck des Betretens der GeschäftsgrundstĂĽcke und Geschäftsräume:
    Nach Satz 3 der Ziffer 3.-E des Entwurfschreibens muss das Betreten dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
    Der Satz sollte wie folgt eingeschränkt werden: „Das Betreten muss dazu dienen, steuererhebliche Sachverhalte festzustellen, die im Zusammenhang mit der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung stehen.“
  • Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau und Ausweispflicht:
    Nach Satz 1 hat der Amtsträger sich auszuweisen, sobald er zur Duldung der Kassen-Nachschau auffordert oder mit einer anderen, in Ziffer 4.-E aufgezählten offenen Amtshandlung beginnt. Nach Ziffer 5.-E ist die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ein Verwaltungsakt, der formlos erlassen werden kann.
    Um Betrügereien vorzubeugen, wird u.a. eine Verbesserung der Sicherheitsstandards für Prüferausweise sowie die bundesweite Aushändigung des Prüfungsauftrags gefordert.
  • Mitwirkungspflichten bei Abwesenheit des Steuerpflichtigen:
    Wenn der Steuerpflichtige selbst nicht anwesend ist, hat der Amtsträger nach Ziffer 4.-E des Entwurfschreibens, Personen zur Mitwirkung aufzufordern, von denen er annehmen kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen. Diese Personen haben dann die Pflichten des Steuerpflichtigen zu erfüllen, soweit sie hierzu rechtlich und tatsächlich in der Lage sind (§ 35 AO). Ebenso kann nach Ziffer 6.-E die Prüfungsanordnung bei einem Übergang zur Außenprüfung in Abwesenheit des Steuerpflichtigen jemand anderem bekannt gegeben werden.
    Es sollten eindeutige Hinweise aufgenommen werden, welche Vorgaben der Amtsträger in Fällen, in denen der Mitarbeiter die Pflichten rechtlich oder tatsächlich nicht erfüllen kann, zu beachten hat.
Hinweis: Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Homepage des DStV. Quelle: DStV online (Ls) Verwandte Artikel:
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