Blog

Verfahrensrecht | Aussetzungszinsen für den Zeitraum ab 2012 (BFH)

Auf der Grundlage der im Beschluss des BFH v. 25.04.2018 - IX B 21/18 bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO für ab 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen ist dem Antrag auf AdV von Bescheiden auch für Festsetzungen von Zinsen für vorangegangene Streitzeiträume ab 2012 zu entsprechen. Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO beziehen sich auf den in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinssatz und damit auch auf die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Festsetzung von Aussetzungszinsen (BFH, Beschluss v. 03.09.2018 - VIII B 15/18, NV).

Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des gegen sie ergangenen Bescheids des FA über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit der AdV angefochtener Einkommensteueränderungsbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2010, nachdem das FA den Antrag auf Aussetzung des Zinsfestsetzungsbescheids abgelehnt und den dagegen eingelegten Einspruch zurückgewiesen hat. Die Zinsfestsetzung betrifft den Zeitraum November 2012 bis September 2016. Das FG hat den Antrag auf AdV des Zinsfestsetzungsbescheids abgelehnt.

Der BFH führte hierzu weiter aus:

  • Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO gründen sich auf die Höhe des hierfür in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO gesetzlich festgelegten Zinssatzes von monatlich 0,5 %.
  • Gegen diesen Zinssatz bestehen nach dem - zur Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO ergangenen - BFH-Beschluss „jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015“ erhebliche verfassungsrechtliche und deshalb eine Aussetzung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO rechtfertigende Bedenken.
  • Diese Zweifel des BFH zur Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO beziehen sich ausschließlich auf den in § 238 Abs. 1 AO festgelegten Zinssatz und können folglich nicht anders für die Festsetzung von hier streitigen Aussetzungsszinsen beurteilt werden, weil diese gleichermaßen nach Maßgabe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO festzusetzen sind.
  • Auf der Grundlage der in der BFH-Entscheidung bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO ist die begehrte AdV nicht nur auf die von dem angefochtenen Bescheid erfassten Zinsen im Streitzeitraum ab 2015, sondern auch auf die vorangegangenen Streitzeiträume ab 2012 zu erstrecken, weil
  • die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift für frühere Zeiträume bereits Gegenstand zweier Verfassungsbeschwerdeverfahren (Az. 1 BvR 2237/14 - betreffend Zeiträume nach 2009 - und 1 BvR 2422/17 - betreffend Zeiträume nach 2011) vor dem BVerfG ist und
  • die gegenteilige Auffassung des III. Senats des BFH in seinem Urteil v. 09.11.2017 - III R 10/16 zur Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO für jene früheren Zeiträume mithin ebenfalls zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ansteht.

Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 03.09.2018 - VIII B 15/18, NV; NWB DokID: CAAAG-97782

Verwandte Artikel:

Diese Seminare könnten Sie interessieren:

Kontakt

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb für Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!