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Verfahrensrecht | Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerung (BMF)

Das BMF hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 02.01.2018 über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 02.01.2018 - S 0320/56).

Hintergrund: §§ 109 und 149 AO in der Fassung des StModernG v. 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 EGAO i.d.F. des StModernG).

Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 01.01.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 01.01.2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen

  • zur Körperschaftsteuer - einschlieĂźlich der Erklärungen zu gesonderten Fest-stellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzufĂĽhren sind, sowie fĂĽr die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer - einschlieĂźlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungs-vortrags sowie fĂĽr die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des AStG

bis zum 31. Mai 2018
bei den Finanzämtern abzugeben.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fĂĽnften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein

bis zum 31. Dezember 2018
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.

Hauptbezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 02.01.2018 - S 0320/56, NWB DokID: NAAAG-69511

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